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3. Aufsichts- 5. 110. Steuer-Ausfseher und andere Beamte im Innern, welche mie
Beamte. der Handhabung der Waaren-Kontrolle im Binnenlande beauftragt sind, müssen,
wenn sie sich in Dienstausübung befinden, entweder in Uniform gekleidet oder
mit einer vom Ober-Inspektor des Bezirks ausgestellten und untersiegelten Legi-
timations-Karte versehen seyn.
Sie sind befugt, Fuhrwerke und Packenerdger, welche dem dußern An-
scheine nach kontrollpflichtige Waaren führen, während des Transports anzuhal-
ten und die Waarenführer zur Auskunft über die geladenen Waaren, sowie,
in geeigneten Fdllen, zur Borzeigung der erforderlichen Transportzettel aufzufor-
dern, und durch dußere Besichtigung der Ladung, wobei eine Verdnderung in
der Lage der geladenen Kolli und eine Eröffnung der Verpackung nicht Statt fin-
den darf, sich von der Uebereinstimmung der Ladung mit der erhaltenen Auskunft
zu unterrichten.
Findet sich hierbei, daß über eine kontrollpflichtige Ladung die Transport-
Bescheinigung fehlt, oder ergiebt sich ein Verdacht, daß andere, als die angege-
benen Waaren geladen sind, oder daß die Ladung in der Menge von der vor-
gezeigten Bezettelung erheblich abweicht, so müssen die Aussichtsbeamten die La-
dung zu der auf dem Wege zum Bestimmungsorte zunächst gelegenen Dienst-
stelle, oder wenn solche über eine halbe Meile von dem Orte entfernt liegt, wo#
der verdachtige Transport angetroffen worden, zu der nächsten in dieser Rich-
tung vorhandenen Polizei-Behörde begleiten, um daselbst die nähere Untersuchung
der Ladung vorzunchmen.
In Städten, wo zur Erhebung und Beaussichtigung innerer Steuern be-
sondere Beamte an den Thoren stationirt sind, haben auch diese die Befugniß
zur Nachfrage über die geladenen Gegenstände, und sofern sich darunter komrol=
pflichtige Arkikel befinden, zur Besichtigung der Ladung.
I. Geschäfts- é 111. Bei sämmtlichen Grenz-Zollämtern und sonstigen im Grenzbe-
Sunden. zirke vorhandenen Abfertigungsstellen sollen an den Wochentagen in folgenden
Abferigengs' Stunden die Geschäfrslokale geössnet und die Beamten zur Abfertigung der Zoll
een ee pflichtigen daselbst gegenwärtig seyn, nämlich:
ttnzbthirte. in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich, Vormittags
von 71 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 54 Uhr, in den uͤbri-
gen Monaten Vormittags von 7 bis 12 Uhr und Nachmittags von
2 bis 8 Uhr.
ttG hede Abfertigung der Reisenden muß an allen Tagen ohne Ausnahme
geschehen.
Wo außerdem der Umfang des Verkehrs es erforderk, daß auch andere
Abfertigungen an Sonn= und Festtagen in bestimmten Stunden ertheilt, oder
gewisse Dienstleistungen auch zu andern, als den oben festgesetzten Stunden ver-
richtet werden, soll darüber eine Bekanntmachung der dem Amte zunächst vorge-
setzten Behörde an der Außenseite der Eingangsthür zu dem Geschaftslokal an-
geheftet werden.
2. Bei den 6. 112. Bei den Haupt-Zoll= und Haupt-Steuerämtern im Innern sol-
Wrcgunge: len die Dienststunden folgende seyn:
ellen im In- in
nern.