Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

— 70 — 
3. Aufsichts- 5. 110. Steuer-Ausfseher und andere Beamte im Innern, welche mie 
Beamte. der Handhabung der Waaren-Kontrolle im Binnenlande beauftragt sind, müssen, 
wenn sie sich in Dienstausübung befinden, entweder in Uniform gekleidet oder 
mit einer vom Ober-Inspektor des Bezirks ausgestellten und untersiegelten Legi- 
timations-Karte versehen seyn. 
Sie sind befugt, Fuhrwerke und Packenerdger, welche dem dußern An- 
scheine nach kontrollpflichtige Waaren führen, während des Transports anzuhal- 
ten und die Waarenführer zur Auskunft über die geladenen Waaren, sowie, 
in geeigneten Fdllen, zur Borzeigung der erforderlichen Transportzettel aufzufor- 
dern, und durch dußere Besichtigung der Ladung, wobei eine Verdnderung in 
der Lage der geladenen Kolli und eine Eröffnung der Verpackung nicht Statt fin- 
den darf, sich von der Uebereinstimmung der Ladung mit der erhaltenen Auskunft 
zu unterrichten. 
Findet sich hierbei, daß über eine kontrollpflichtige Ladung die Transport- 
Bescheinigung fehlt, oder ergiebt sich ein Verdacht, daß andere, als die angege- 
benen Waaren geladen sind, oder daß die Ladung in der Menge von der vor- 
gezeigten Bezettelung erheblich abweicht, so müssen die Aussichtsbeamten die La- 
dung zu der auf dem Wege zum Bestimmungsorte zunächst gelegenen Dienst- 
stelle, oder wenn solche über eine halbe Meile von dem Orte entfernt liegt, wo# 
der verdachtige Transport angetroffen worden, zu der nächsten in dieser Rich- 
tung vorhandenen Polizei-Behörde begleiten, um daselbst die nähere Untersuchung 
der Ladung vorzunchmen. 
In Städten, wo zur Erhebung und Beaussichtigung innerer Steuern be- 
sondere Beamte an den Thoren stationirt sind, haben auch diese die Befugniß 
zur Nachfrage über die geladenen Gegenstände, und sofern sich darunter komrol= 
pflichtige Arkikel befinden, zur Besichtigung der Ladung. 
I. Geschäfts- é 111. Bei sämmtlichen Grenz-Zollämtern und sonstigen im Grenzbe- 
Sunden. zirke vorhandenen Abfertigungsstellen sollen an den Wochentagen in folgenden 
Abferigengs' Stunden die Geschäfrslokale geössnet und die Beamten zur Abfertigung der Zoll 
een ee pflichtigen daselbst gegenwärtig seyn, nämlich: 
ttnzbthirte. in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich, Vormittags 
von 71 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 54 Uhr, in den uͤbri- 
gen Monaten Vormittags von 7 bis 12 Uhr und Nachmittags von 
2 bis 8 Uhr. 
ttG hede Abfertigung der Reisenden muß an allen Tagen ohne Ausnahme 
geschehen. 
Wo außerdem der Umfang des Verkehrs es erforderk, daß auch andere 
Abfertigungen an Sonn= und Festtagen in bestimmten Stunden ertheilt, oder 
gewisse Dienstleistungen auch zu andern, als den oben festgesetzten Stunden ver- 
richtet werden, soll darüber eine Bekanntmachung der dem Amte zunächst vorge- 
setzten Behörde an der Außenseite der Eingangsthür zu dem Geschaftslokal an- 
geheftet werden. 
2. Bei den 6. 112. Bei den Haupt-Zoll= und Haupt-Steuerämtern im Innern sol- 
Wrcgunge: len die Dienststunden folgende seyn: 
ellen im In- in 
nern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.