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in den Wintermonaten Oktober bis einschließlich Februar, Vormittags
von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr, in den übri-
gen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr.
Für die übrigen Dienststellen im Innern sollen die Stunden, in welchen
die aus der gegenwärtigen Ordnung entspringenden Abfertigungen ertheilt wer-
den müssen, ndher bestimmt und in gleicher Art, wie im §&. 111. vorgeschrieben
ist, zur Kenntniß des Publikums gebracht werden.
6. 113. Es ist Pflicht der Zollbeamten, die Personen, mit welchen sie III. Algemel=
im Dienste zu thun haben, ohne Unterschied anständig zu behandeln, bei ihren 8 SAdallen
Dienstverrichtungen bescheiden zu verfahren und ihre Nachfragen und Revissonen #en und der
nicht über den Zweck der Sache auszudehnen. Insonderheit dürfen sie unter 8l
keinen Umständen für irgend ein Dienstgeschäft, es bestehe in Nachfragen, Re-
vissonen, Ausfertigungen u. s. w. ein Entgelt oder Geschenk, es sey an Geld,
Sachen oder Dienstleistung und habe Namen wie es wolle, verlangen oder an-
nehmen. Damit Beschwerden des Publikums, besonders an den Grenzen, wo
der Fremde keine Zeit zu einem umständlichern Verfahren hat, zur Kenntniß der
vorgesetzten Behörde gelangen, soll bei jeder Zoll= und Abfertigungsstelle ein Be-
schwerde-Register vorhanden seyn, in welches jeder, der Ursache zur Beschwerde
zu haben vermeint, seinen Namen, Stand und Wohnort, sowie die Thatsache,
worüber er sich beschweren zu können glaubt, eintragen kann.
Bei Beschwerden gegen Grenz-Aufseher, deren Namen dem Beschwerde-
führer unbekannt sind, reicht es hin, die Nummer des Brustschildes anzufähren,
welches der Ausseher auf Verlangen vorzuzeigen verpflichtet ist. Hat irgend Je-
mand Gründe, seine Beschwerde nicht in das Beschwerde-Negister einzutragen,
so kann er sie bei der höhern Behörde anbringen.
Uebrigens wird von denjenigen, welche bei den Zollstellen zu thun haben
oder mit den Ausfsichts-Beamten in Berührung kommen, erwartet, daß sie ihrer-
seits zu keinen Beschwerden uber ihr Betragen gegen die Zollbeamten Anlaß
geben werden.
No. 1867.) Inhalts-