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Ausnahmsweise kann aber auch nach richterlichem Ermessen mit Beruͤck-
sichtigung aller Umstände des vorliegenden und der vorausgegangenen Fälle auf
die oben bezeichnete Geldbuße erkannt werden, und die Untersagung des Gewer-
gbemiees unterbleiben. Diese Ausnahme findet aber niemals Statt, wenn der
ngeklagte »... .. .
a) das Kontrebandiren oder Defraudiren erwerbsmaͤßig betreibt, oder
b) eine der fruͤhern oder die letzte Uebertretung unter erschwerenden Um-
staͤnden 8 11—14.) oder in betrüglicher Absicht begangen hat.
Neben der Geldbuße ist in dem Erkenntniß zugleich, für den Fall des
Unvermögens des Verurtheilten, eine verhälenißmaßige Freiheirsstrase nach den
obigen Bestimmungen festzusetzen.
é4 5. Die Strafen des Rückfalls (56. 3. 4.) treten auch dann ein, wenn
die frühere Merurtheilung des Angeklagten nicht im Inlande, sondern in einem
andern der Zollvereinsstaaten erfolgt ist.
Auch macht es dabei keinen Unterschied, ob die frühere gegen den Ange-
klagten erkannte Strafe eine ordentliche, oder nur eine außerordentliche war.
Ferner sind bei Beurtheilung der Frage, ob ein Rückfall vorliegt? die
Kontrebande und die Zolldefraudation als ganz gleichartige Vergehen zu be-
trachten, dergestalt, daß z. B. derjenige, welcher früher einer Zolldefraudation
schuldig befunden ist, und dann eine Kontrebande verübt, mit der Strafe des
Rückfalls belegt werden muß.
6 6. Die Kontrebande oder Jolldefraudation wird als vollbracht an-
genommen:
1) wenn bei der Anmeldung an der Zolsstätte
a) Gewerbetreibende und Frachtführer verbotene oder abgabepflichtige
Gegenstände gar nicht, oder in zu geringer Menge, oder in einer
Beschaffenheit, die eine geringere Abgabe würde begründet haben,
deklariren, oder
b) andere Personen dergleichen Gegenstände wider besseres Wissen
unrichtig deklariren, oder bei der Reviston verheimlichen;
2) wenn beim Transport verbotener oder abgabepflichtiger Gegenstände
im Grenzbezirke
a) die Zollstaktte, bei welcher dieselben bei dem Ein= oder Ausgange
hatten angemeldet oder gestellt werden sollen, ohne solche Anmel-
dung überschritten oder ganz umgangen,
b) die vorgeschriebene Zollstraße oder der im Zollausweise bezeichnete
Weg nicht inne gehalten,
Pder Transport ohne Erlaubniß der Behörde auher der gesetzlichen
Tageszeit bewirkt wird, oder
d) Gegenstände ohne den vorschriftsmäáßigen Zollausweis betroffen
werden, oder mit diesem nicht übereinstimmen;
(Ne. 1868.) 3) wenn
ce.
Källe, wo
die Defrauda-
nommen wird.