3) wenn uͤber verbotene oder abgabepflichtige Gegenstaͤnde, welche aus
dem Auslande eingehen, vor der Anmeldung und Revision bei der
Zollstaͤte, oder wenn uͤber derartige zur Durchfuhr oder zur Versen-
dung nach einer oͤffentlichen Niederlageanstalt deklarirte oder sonst unter
Zollkontrolle befindliche Gegenstände auf dem Transporte eigenmächtig
verfügt wird;
4) wenn Gewerbtreibende im Grenzbezirke sich nicht, in Gemäßheit der
nach #. 35. des Zollgesetzes getroffenen Anordnungen, über die erfolgte
Versteuerung oder die steuersreie Abstammung der vorgefundenen Ge-
genstände ausweisen können;
5) wenn unreteue Waaren aus einer Anstalt zur Niederlage derselben
ohne vorschriftsmaͤßige Deklaration (Abmeldung) entfernt werden.
Das Daseyn der in Rede stehenden Vergehen und die Anwendung der
Strafe derselben wird in den vorstehend unter 1. bis 5. angeführten Fällen le-
diglich durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.
Kann jedoch in den unter 2. 3. 4. angeführten Fällen der Angeschul-
digte vollständig nachweisen, daß er eine Kontrebande oder Zolldefraudation
nicht habe verüben können oder wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach
Vorschrift des §&. 18. Statt.
6. 7. Wenn in den im 6. 36. des Zollgesetzes bezeichneken Fällen der
zollordnungsmäßige Ausweis über die im Binnenlande transportirten —Waaren
nicht zur Stelle ertheilt werden kann, oder der erforderliche Vermerk in den
Handelsbüchern fehlt, oder die verordnete Anmeldung unterblieben ist, so wird
zwar hierdurch die Vermuthung einer begangenen Zolldefraudation und dem
Beßinden nach die vorläufge Beschlagnahme der ohne die vorgeschriebene Be-
zettelung oder Vermerkung in den Handelsbüchern vorgefundenen Waaren be-
gründet.
Widerlegt sich aber diese Vermuthung bei näherer Untersuchung, so fin-
det nur eine Ordnungsstrafe nach 5. 18. Statt.
8. Bei Desraudationen soll ohne Rücksicht auf die Behaupkung, daß
die Gegenstände, woran die Defraudation verübt worden, zum Durchgange be-
stimmt gewesen seyen, auf die Entrichtung des Eingangs= und, nach Unterschied,
des Ausgangszolles und auf die nach Maaßgabe dieses Zolles Statt fndende Strafe
erkannt werden. Eine Ausnahme hiervon und die Berücksichtigung der obigen
Behauptung ist nur dann zulässig, wenn die Oefraudation erst bei dem Aus-
gangsamte, und unter solchen Umständen endeckt wird, daß dabei nur eine Ver-
kürzung des Durchgangszolles beabsichtigt seyn kann.
6é4 9 Wenn# ein Frachtführer nach Borschrift des §. 6. Nr. 1. Lilt. a.
wegen unrichtiger Deklaration verurtheilt, derselbe jedoch durch die ihm von dem
Befrachter mitgegebenen Deklarationen, Frachrbricfe oder andere schriftliche No-
tizen über den Inhalt der Kolli zu der unrichtigen Deklaration veranlaßt wor-
den,