Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

— 81 — 
den, oder, wenn in den 7. 6. Nr. 4. angeführten Fällen die Verurtheilung le- 
diglich auf den Grund der daselbst bezeichneten Thatsachen erfolgt ist, ohne daß 
die Defraudation selbst weiter nachgewiesen worden; so findet im Wiederholungs- 
falle die Strase des Rückfalls nicht Statt, auch soll eine solche Verurtheilung 
diese Strafe bei einem nachfolgenden Zollvergehen nicht begründen. 
1 10. Werden Gegenstände, deren Ein-, Durch= oder Ausfuhr ver- 
boten ist, 
1) bei dem Grenz-Zollamte von Gewerbtreibenden ausdrücklich angezeigt, 
oder von andern Personen vorschristsmaßig zur Revision gestellt, oder 
2) kommen solche Gegenstände mit der Post an, und kann dersenige, an 
welchen sie gesendet sind, einer beabsichtigten Kontrebande nicht über- 
führt werden, 
so findet keine Strafe, wohl aber Zurückschaffung der Gegenstände Statt. 
Im ersten Falle geschieht die Zurückschaffung auf Kosten desjenigen, wel- 
cher die verbotenen Gegenstände bei sich geführt hat; im zweiten Falle haften 
für die etwa dem Staate verursachten Kosten die Gegenstände selbst. 
dd. 
é4. 11. Die Strafe der Kontrebande oder Defraudation wird um die Funln = 
Haͤlfte geschaͤrft: ter erschweren- 
1) wenn die Gegenstände beim Transport in geheimen Behdltnissen, und denumständen. 
sonst auf eine künstliche und schwer zu entdeckende Art verborgen, und 
2) wenn zum Durchgang oder Wiederausgange angemeldete oder sonst 
unter Begleitscheinkontrolle gehende Gegenstände auf dem Transport 
vertauscht oder in ihren Bestandtheilen verdndert worden sind, 
wobei jedoch das im §. 4. festgesetzte Marimum der Freiheitsstrafe nicht über- 
schritten werden darf. 
6é 12. Diese Strafe (7. 11.) tritt gleichfalls ein, wenn Gewerbtreibende, 
denen zur Beförderung ihres Gewerbes, und unter der Bedingung der Ver- 
wendung zu diesem Zwecke, abgabepflichtige Gegenstände ganz frei oder gegen 
eine geringere Abgabe verabfolgt worden sind, dieselben ohne vorherige Nachzah= 
lung der Gefdlle anderweit verwenden oder verdußern; oder wenn Personen, 
denen Waaren unverzollt anvertraut worden, mit denselben Unterschleif treiben 
oder zu treiben verstatten. Außerdem gehen sie in dem einen wie in dem andern 
Falle der ihnen gewährten Begünstigung für immer verlustig. 
6 13. Wird eine Kontrebande oder Defraudation von drei oder meh- 
reren Personen gemeinschaftlich mit oder ohne vorherige Verabredung verübr, 
so wird die Strafe für diese Dergehen gegen den Anführer durch eine drei= bis 
sechsmonatliche, gegen jeden der übrigen Theilnehmer aber durch ein= bis drei- 
monatliche Gefängniß-, Zuchthaus= oder Festungsarrest-Strase geschärst. 
Wird dieses Vergehen nach vorhergegangener Strafverurtheilung wie- 
derholt, oder ist eine derartige Verbindung für die Dauer eingegangen worden, 
(No. 1808.) Jahrgang 1888. M so
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.