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vollen Beweis der Thatsache, welche sie darin aus eigener Wahrnehmung
angeben.
a. Komptten. 9. 33. Die Untersuchung und Entscheidung steht in den Faͤllen, wo eine
Freiheitsstrafe unmittelbar Statt findet, oder beim Zusammentreffen mit anderen
(Verbrechen (#. 23) den Gerichten, und in den Faͤllen, wo es nur auf eine
Ordnungsstrafe ankommt, der Zoll= oder Steuerbehörde ausschließlich zu. In
den übrigen Fällen wird die Untersuchung von den Hauptzoll- und Steueräm-
tern gefährt, und darauf im Verwaltungswege, wenn die gesetzliche Geldstrafe
und der Werth des der Konfiskation unterliegenden Gegenstandes zusammenge-
nommen Funszig Thaler nicht übersteigt, von den genannten Aemtern, sonst aber
von der Provinzial-Zollbehörde entschieden. Letztere kann jedoch, so lange noch
kein Strafbescheid erlassen worden ist, die Verweisung der Sache zum gericht-
lichen Verfahren verfügen, und eben so der Angeschuldigte während der Unter-
suchung bei der Zoll= oder Steuerbehörde, und binnen zehn Tagen praklusivischer
Frist nach Eröffnung des von letzterer abgefaßten Strafbescheides, auf recht-
liches Gehör antragen. Der Strafbescheid wird alsdann als nicht ergangen
angesehen.
e. Berfabren é 34. Die Berufung auf rechtliches Gehör ist bei dem Hauptzoll= und
bei#erschuteen Steueramte anzumelden, bei welchem die Sache anhängig ist. Dasselbe veran-
gen. laßt hierauf die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung, zu deren Führung bei
einem jeden Hauptzoll-- und Steueramte ein Untersuchungsrichter anzustellen ist.
6 35. Nach geschlossener Untersuchung werden die Verhandlungen durch
die Provinzial-Zollbehörde an das kompetente Gericht zur Entscheidung einge-
sandt. Kompetent ist in dem Falle, wenn bereits ein Strafbescheid im Ver-
waltungswege ergangen ist, nur das Obergericht.
. 36. Die Jührung und Entscheidung der gerichtlichen Untersuchungen
ersolgt in der Corm und in dem Instanzenzuge, welche für diejenige Gattung,
von Vergehen, zu welcher die gollgesetz-Uebertretung gehört, in den Prozeßge-
setzen vorgeschrieben find.
. 37. Wenn die Fähigkeit des Angeschuldigten zur Zahlung der Geld-
buße nicht außer Zweifel ist, so muß zugleich auf die im Unvermögensfalle ein-
tretende Freiheitssirafe erkannt werden.
s. Versabren d. 38. Die Hauptzoll- und Steueraͤmter untersuchen die Uebertretungen
bei umenu summarisch und können sich hierbei der ihnen untergeordneren Aemter und Be-
Verwaltungs= amten bedienen; die Betheiligten und Zeugen werden mündlich verhört und ihre
wege- Aussagen zu Protokoll genommen.
6. 39. Die Vorladungen geschehen durch die Steueraufseher oder Un-
terbedienten der Zoll= oder Steuerämter, oder auf deren Requisition durch die
rbehärden nach den für die gerichtlichen Insinuarionen bestehenden Vor-
riften.
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