Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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bezeichnet. Eine bloße Anmeldung des Rechtsmittels genuͤgt zu dessen Bewah- 
rung nicht. 
Artikel 9. 
Dem Imploranten steht frei, die nach Artikel 8. angegebenen Beschwer- 
depunkte oder Nichtigkeitsgründe in einer nachtráglichen Schrist ndher auszu- 
führen und zu rechrfertigen. Diese Schrift muß aber, ohne daß es dazu einer 
Aufsorderung bedarf, innerhalb 14 Tagen nach Einreichung der Nichrigkeitsbe- 
schwerde bei dem Gericht eingereicht werden, widrigenfalls darauf keine Rück- 
sicht genommen wird. Eine PVerlängerung dieser Frist findet nicht statt. 
Artikel 10. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dem Imploraten zur Beantwortung 
binnen der für die Einreichung vorgeschriebenen Frist mit der Warnung ab- 
schriftlich mitgetheilt, daß, wenn die Beantwortung nicht binnen dieser Frist ein- 
gehen sollte, angenommen werden würde, er begebe sich der Erwiederung und 
rdume die angeführten Thatsachen ein. Die Gegenausführung auf eine nach- 
tragliche Rechtfertigungsschrift (Artikel 9.) muß ebenfalls innerhalb der vorste- 
henden Frist erfolgen. War dem Imploraten bei Beantwortung der Nichiig- 
keitsbeschwerden die nachtrdgliche Rechtferngungsschrift noch nicht zugestellt, 7 
muß auf den Eingang der Gegenausführung bis zum Ablaufe jener Frist ge- 
wartet werden. 
Die Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde ist an keine besondere 
Form gebunden. 
Artikel 11. 
(Zu 5. 17. der Verordnung.) 
Wird die Nichtigkeitsbeschwerde zwar gegründet, das angefochtene Erkenne- 
niß selbst aber aus andern Gründen gerechtfertigt befunden und deshalb auf- 
recht erhalten, so #ind die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens zu kompensiren, 
hiervon aber die auf den Antheil des Imploraten fallenden gerichtlichen Kosten 
niederzuschlagen. - 
Die Bestimmung des 8. 9. Titel 24. der Prozeßordnung uͤber die Voll- 
streckung eines Judikats fuͤr den Fall, wenn ein Dritter die streitige Sache 
waͤhrend des Prozesses an sich gebracht hat, findet auch alsdann Anwendung, 
wenn in Folge der Vernichtung des angefochtenen Erkenntnisses die Erstattung 
des Geleisteten verordnet wird. 
Wird in Folge der ausgesprochenen Vernichtung die Sache zum Behuf 
einer neuen Ausmittelung in die untern Instanzen zuruͤckgewiesen, so haben die 
Gerichte bei dem Verfahren und bei der anderweiten Entscheidung sich nach 
den durch das Erkenntniß des Geheimen Ober-Tribunals festgestellren Rechts- 
grundsätzen und Normen zu achten. 
Kommt es außer den Fällen des 5. 5. No. 1., 5. und 6. der Verord- 
nung noch auf eine an sich zulassige Vervollständigung der Nichtigkeitsbeschwerde 
und ndhere Vernehmung der Parteien an, so wird diese ebenso, wie in senen 
Fällen, durch ein Resolut vor der Emtscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde 
angeordnet. 
Arti-
	        
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