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Ist die Einlegung dieses Rechtsmittels z. B. von dem Schuldner er-
folgt, indem derselbe behauptet, daß die Subhastarion unstatthaft gewe-
sen, so sind bei der Aufrechthaltung des Zuschlagserkenntnisses sowohl die Real-
gldubiger, deren Forderungen das Meistgebot deckk, als der Adjudikatar interes-
sirt; beide müssen also auch zur Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde auf-
gesordert werden. Wird die Nichtigkeitsbeschwerde von einem Bieter, welcher
weder zu den Gldubigern gehört, noch Besitzer des Guts, noch Adjudikatar ist,
eingelegt, weil der Zuschlag an ihn und nicht an den Adjudikatar hätte gesche-
hen sollen, so kommt in der Regel nur das Interesse des Adjudikatars in Frage,
da er hier allein bei dem Bestehen des Zuschlagserkenntnisses berheiligt ist. Es
wird also nur von Seiten des Adjudikatars einer Beantwortung der Nichtig-
keitsbeschwerde bedürfen.
Behauptet jener Bieter aber, daß ihm das Gut für eine geringere
Summe hätte zugeschlagen werden sollen, so erscheint bei den Folgen der von
ihm eingelegten Nichtigkeitsbeschwerde nicht bloß der Adjudikatar betheiligt, son-
dern auch alle diesenigen Realgläubiger, welche nicht zur Perzeption kommen
würden, wenn die Zuschlagssumme sich um so viel vermindert, als jener Bieter
weniger, als der Adjudikakar geboren hat. In diesem Falle sind also, außer
dem Adjudikatar, auch die betheiligten Realgldubiger zur Beantwortung der
Nichtigkeitsbeschwerde aufzufordern.
Hiernach muß in jedem einzelnen Falle ndher erwogen werden, wessen
Interesse durch die Nichtigkeitsbeschwerde betroffen wird.
Im Allgemeinen läßt sich nur bemerken, daß es einer Aufforderung der
ihrem Aufenthalte nach unbekannten, eingetragenen Gldubiger zur Beantwortung
der Nichugkeitsbeschwerde nicht bedarf. (Reskript vom 30. Januar 1835, Jahr-
bücher Band 45. S. 213.)
· 33.BeimehrerensitiskonsortenkommtdieVorschkifcdess.187.
Tit. 50. der Prozeßordnung, in Betreff der Bestellung eines gemein-
schaftlichen Bevollmächtigten zur Anwendung.
um 6. 15.
34. Die Akten, welche dem Geheimen Ober-Tribunal zum Spruch ein-
gesandt werden, müssen vollständig soliirt und mit einem vorgehefteten Inhalts-
verzeichniß (Rotulus) versehen sein. In dem Berichte, womit das Gericht erster
Instanz sie überreicht, ist jedesmal «
a) der Streitgegenstand,
b) das Folium der Akten, wo sich das angefochtene Erkenntniß und die
Vollmacht des Mandatars jeder Partei befindet,
anzugeben, und
c) zu erwaͤhnen, was etwa wegen Vollstreckung des angefochtenen Erkennt-
nisses bereits geschehen ist. (Num. 26. und 39. dieser Instruktion.)
Vernachldssigungen dieser Anweisung hat das Geheime Ober-Tribunal
zu rügen.
Zum