Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

— 149 — 
materiell unbegruͤndet ist, kann nur bei solchen Parteien außer Ansatz bleiben, 
denen die Sportelfreiheit oder das Armenrecht zusteht. 
41. Zu den Kosten des Nichtigkeitsverfahrens, welche der Implorant 
nach §. 18 tragen muß, wenn seine Beschwerde zurückgewiesen wird, gehören 
auch die Gebühren des von dem Gegentheil, bei der Beanewortung der Nich- 
tigkeitsbeschwerde nach 9. 14 zugezogenen Justiz -Kommissarius, nur mit der 
Aeschränkung, die sich aus der Bestimmung Num. 33 dieser Instruktion bei 
mehreren Litiskonsorten ergiebt. 
Zum #21 und 22. 
42. Nach der Verordnung vom 5. Mai 1838. (Ges. Samml. S. 273.) 
hänge der Lauf der Frist zur Einlegung der Rechtsmittel in Civilsachen von 
der Insinuation der Erkennenisse ab, und die besondere Belehrung über die 
zuständigen Rechtemittel ist aufgehoben. 
Es ist daher mit Ausnahme 
a. derjenigen Fälle, in welchen die Entscheidung auf mündliche Ver- 
handlung von dem erkennenden Richter erfolgt. (Verordnung vom 
1. Juni 1833.); 
b. der Adjudikations-= Erkenntnisse in Subhastations = Sachen (# 61. 
Tit. 52 der Proz. Ord.); 
c. der Konkurs= und erbschaftlichen Liquidations = Prozesse (§ 166. 
Tit. 50 der Proz. Ord.) 
die Anberaumung von Terminen zur Eröffnung der Enescheidung üüberflüssig, 
Lusinne die sofortige Insinuation der Ausfertigungen und Abschriften vor- 
zuziehen. 
Die Zuordnung von Assistenten zum Zweck der Publikation findet nicht 
serner Statt. 
43. Die Frage über Berechnung der Appellationsfrist in 
Konkurs= und erbschaftlichen Liquidations-Prozessen und die Art 
der Zustellung der darin ergehenden Erkenmtnisse erledigt sich bei einer Der- 
gleichung der bisherigen gesetzlichen Vorschriften 99. 166. 182. 183. Tit. 50. 
Thl. 1. Allg. Ger. Ord. mit der spcteren Abänderung und aus den in dem 
Reskript vom 30. Juni 1834 (Jahrb. Bd. 43. Seite 542.) angeführten Grün- 
den dahin: 
1) die Anberaumung eines Publikations -Termins nach 5. 166. der 
Allg. Ger. Ord. Thl. I. Tit. 50 erfolgt wie bisher; 
für die einzelnen Glaubiger genügt die Einhändigung eines Erx- 
trakts der, ihre Forderung betreffenden Stellen; 
die Appellationsfrist beginnt für sie mit dem Tage der, im Pu- 
blikations -Termine, oder besonders erfolgten Emhändigung des 
Extrakts an die Partei selbst, oder an ihren dazu speziell beauf- 
tragten Mandatar; 
nach §. 182 und 183. a. a. O. muß jedoch gleich mit der Borla- 
dung zum Publikationstermine ein besonderer Termin zur Regu- 
(Ne 100%) Jabrgang 1930. 2 lirung 
2 
3 
r 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.