Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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lirung der Appellationen anberaumt werden, so daß derselbe mit 
oder bald nach dem Ablauf der gewoͤhnlichen sechswoͤchentlichen 
Appellationsfrist eintritt. In diesem Termine spaͤtestens sind die 
Appellationsbeschwerden der Liquidanten sowohl in Betreff ihrer 
eigenen Anspruͤche, als in Beziehung auf die Forderungen der an- 
deren Glaͤubiger anzubringen. 
Nur solche Liquidanten, denen eine Zmonatliche Appellationsftist zusteht, 
koͤnnen noch nachtraͤglich bis zum Ablauf dieser Frist gehoͤrt werden. 
44. Wenn der 8. 23. vorschreibt: „daß in der Appellations-Instanz von 
zwei Referenten ein schriftlicher Vortrag zu halten sey,“ so sind darunter nur 
zwei stimmfaͤhige Referenten aus den Mitgliedern oder Huͤlfsarbeitern 
des Kollegiums zu verstehen. Auskultatoren und Refendarien — wenn letztere 
nicht bei Untergerichten als Hülfsarbeiter beschäftigt sind — dürsen nur in so- 
fern zu Referenten bestellt werden, als ihnen aus den Mitgliedern des Kolle- 
giums ein Referent zugeordnet wird. 
6 14 und. 24. Tit. 4. Thl. III. der Allg. Ger. Ord. 
Es ist daher jederzeit nothwendig, daß, wenn ein Auskultator oder Re- 
ferendarius zum Referenten bestellt worden ist, demselben ein Korreferent zuge- 
ordnet, und außerdem ein zweiter Referent aus den Mitgliedern des Kollegiums 
ernannt werden muß; wobei es keinen Unterschied macht, ob in der Sache die 
Revision startfindet oder nicht. 
Es erhält dann der Korreferent die Relation des Auskultators oder Re- 
ferendarius zur Einsicht und Prüsung; der andere Referent aber hat selbstständig 
zu referiren. (5. 57. Tit. 3. Thl. III. Allg. Ger. Ord.) 
Nur die Folgcordnung des Vortrags in seiner Relation bei weitlduftigen 
Sachen, oder die Bemerkung, daß — in den zuldssigen Fdllen — nur qduo ad 
lormalia oder über einen Prasudizialpunkt referirt sey, darf der erste Referent 
dem zweiten zur Beachtung offen mittheilen. 
Zum 6. 24. 
45. Bei der Abfassung des Erkenntnisses von einem Gericht, welches 
ein Kollegium bildet, ist mit Rücksicht auf die Vorschriften des §. 5. Num. 4 
bis 7. und der 96. 23 und 24. der Verordnung folgende Fassung zu wählen: 
In Sachen 2c. 
hat das 2c. (Bezeichnung des Gerichts oder der betreffenden Abtheilung) 
in seiner Sitzung vom ten „und an welcher Theil 
genommen haben 
N. N. Praͤsident, Dirigent 
N. N. Raͤthe und Assessoren und (in Fällen des §. 23 der Ver- 
ordnung vom 14. Dezember 1833.) auf den Vortrag 
zweier Referenten, 
den Akten gemäß erkanne. 
Die Ausfertigung in dieser Form erfolgt bei mündlichen Verhandlungen 
nach der Verordnung vom 1. Juni 1833 auf Grund der darüber zufolge §. 36 
der-
	        
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