Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 1. *.—
(No. 1952.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24. Oktober 1838., betreffend den Verlust des
Gnadengehalts der Milicair-Invaliden.
M. Bezug auf Meine an Sie ergangene Order vom 6. Okkober v. J., den
Verlust des Gnadengehalts der im Civildienste angestellten Milikair-Invaliden be-
treffend, setze Ich, nach Ihrem Antrage, fest, datz die Bestimmung dieser Order
auch auf alle nicht im Cwildienst angestellte Militairgnadengehalts-Empfänger an-
gewendet, von den Gerichten daher, in Straserkenntnissen gegen solche Milicair=
Invaliden, auch der etwanige Verlust des Gnadengehalts oder des Anspruchs
auf dasselbe ausgesprochen werden, und im Unterlassungsfalle der Abeheilung des
Kriegsministeriums für das Invalidenwesen die Befugniß zustehen soll, auf die
Abfassimg eines nachträglichen Erkennenisses bierüber anzurragen. Sämmtliche
Gerichtsbehsrden im ganzen Umfange der Monarchie sind demnach verpflichtet,
in Untersuchungen gegen einen Militair-Invaliden von der betreffenden Regierung
Erkundigung einzuziehen, ob der Inkulpat zu den Empfängern des Gnadenge-
hales geböre, auch von allen Erkennrnissen, durch welche ein Militair-Invalide des
Gaadengehalts verlustig erklärt wird, der Regierung Mittheilung zu machen,
damir sie die Zahlung füusfire. Sollte es für solche Fadlle noch einer Anweisung
Der Regierungen bedürfen, so haben Sie, der Kriegsminister, das Erforderliche
zu veranlassen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung bekannt
zu machen.
Berlin, den 24. Oltober 1838.
Friedrich Wilhelm.
An die Minister der Jusliz und den Kriegsminister.
(Ne. 1952—ic#s.) Jahrgaug 18290. A (No. 1953.)
(Ausgegeben zu Berlin den 5. Januar 1839.)