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(No. 19563.) Allerhöchste Kabinetder vom 14. November 1838., die Aberetung des Eigen-
thums an Grund und Boden zu bergbaulichen Zwecken im Bergamts-
Bezirk Siegen betreffend.
D, nach Ihrem Berichte vom 21. v. M. auch in denjenigen einzelnen Kan-
destheilen des Bergamts-Bezirks Siegen, in welchen die Vorschriften des Allge-
meinen Landrechts vom Bergwerks-Regal (Theil 2. Tit. 16. Abschnitt 4.) keine
Anwendung sinden, unzweiselhast seststeht, daß die daselbst gültigen Bergordmm-
gen und gemein-bergrechtlichen Bestimmungen die Eigenthümer der Obersläche
gesetzlich verpflichten, den zum Betriebe des Bergbaues für Schächte, Stollen,
Halden, Abfuhrwege, Niederlageplätze, Kunst= (Maschinen-), Poch= und Wasch-
Werke norhwendigen Bodenraum, so wie das zum Betriebe der Kunst-, Poch-
und Waschwerke erforderliche Wasser an die Bergbau-Unternehmer zwangsweise
zu überlassen, so genehmige Ich, nach Ihrem Antrage, daß das Verfahren, wel,
ches für den Fall des Bedorsnisses einer solchen Abtretung in Meiner Dekla-
ration vom 27. Oktober 1804., die Ueberlassung des Grund und Bodens an
die Bergbau treibenden Gewerke betreffend, allgemein vorgeschrieben ist, auch in
den vorbezeichneten Landestheilen des Bergamts-Bezirks Siegen zur Anwendung
gebracht, hiernach also die Frage über die Nokhwendigkeit einer Abtreumg des
Grundeigenthums, oder des erforderlichen Wasserlaufs, zu bergbaulichen Zwecken
nach den in der Deklararion aufgestellten Grundsätzen gemeinschaftlich von dem
Oberbergamte der Provinz und von der betreffenden Regierung unter Vorbe-
halt des Rekurses an die vorgesetzten Ministerten enrschieden, die nach den ge-
setzlichen WVorschriften zu leistende vollständige Entschädigung hingegen von dem
Ober, Bergamte unter Vorbehalt des Rechtsweges, welcher jedoch die für noth-
wendig erklärte Aberetung des Eigenthums nicht aushalten darf, fesigesetzt werde.
Sie haben diesen Meinen Befehl durch die Gesetzsammlung und zugleich, unter
Beifügung der Deklaration vom 27. Oktober 1804., durch das Amtsblatt der
Regierung zu Arnsberg, zur öffentlichen Kenncniß zu bringen, auch die Behörden
demgemäß mit Anweisung zu versehen.
Berlin, den 14. November 1838.
Friedrich Wilhelm.
An die Justiz= und den Finanzminister.
(No. 1954.)