Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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(No. 1954.) Allerböchse Kabinettzerder vom 17. November 1888., burch welche des Königs 
Masestät der Seade Reisen, im Großherzogthume Posen, die revidirte 
Seädtreordnung vom 17. März 1831. zu verleihen geruht haben. 
A#- Ihren Bericht vom 21. v. M. will Ich der Mediarstade Reisen, im 
Großberzogthum Posen, dem Wunsche derselben gemdß, die revidirte Städte- 
Ordmmg vom 17. März 1831., mit Ausschluß des in der dorilgen Provinz nicht 
amwendbaren zehnten Titels, verleihen und ermächtige Sie, den Ober-Präsidenten 
der Provinz mit deren Einführung zu beauftragen. 
Berlin, den 17. November 1838. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staateminister v. Rochow. 
  
(No. 1935.) Verordnung, die Ergänzung und Erweiterung des H. 4. der Städteordnung vom 
19. November 1808. hinsichtlich des städtischen Gemeindebezirks becreffend. 
D. d. vom 20. November 1838. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 2c. 
Da Unsere getreuen Stände des Herzogthums Schlesten, der Grasschaft Glatz 
und des Markgrasthums Ober-Lausitz darauf angetragen haben, daß die im 
&. 4. der Städteordnung vom 19. November 1808. hinsichtlich des städtischen 
Gemeindebezirks enthaltene Bestimmung nach den im §. 6. der revidirten Städte- 
Ordnung ausgenommenen Worschriften ergänzt und ausgedehnt werden möge, 
so verordnen Wir, diesem Antrage entsprechend, auf den Bericht Unsers Staats- 
Ministerii, für die zu dem gedachten ständischen Verbande gehörigen Landes- 
theile Folgendes: 
1. 
Wenn es nach den örtlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, so können so- 
wohl Grundstücke, welche zu dem Stadtbezirke zeither nicht gehört haben, aber 
entweder von der städtischen Feldmark umschlossen sind, oder doch in Verbin- 
dung mitl derselben stehen, zum Stadtbezirke gelegt, als auch Grundstücke, wel- 
che dazu gehört haben, davon getrennt werden. Die Vereinigung und Tren- 
(No. 1994—1998.) A2 nung
	        
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