Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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nung kann sowohl von der Stadebehsrde nach dem Wunsche der Betheiligten 
verfügt, als auch von dieser selbst in Antrag gebracht werden. Im letztern Falle 
ist autzer der Uebereinkunft der Betheiligten die Genehmigung der Regierung 
nothwendig. Die Veränderung trisst auch jedesmal die Bewohner der Grund- 
stücke. In allen Fällen einer solchen Vereinigung oder Trennung muß aber, 
so weit es nöthig ist, zwischen den Betheiligten eine Auseinandersetzung, und zwar 
lediglich im Verwaltungswege, erfolgen. 
2. 
Wenn die Vereinigung oder Trennung von der Behoͤrde aus Gruͤnden 
des oͤffentlichen Wohls verfuͤgt wird, so sollen ebenfalls zuvoͤrderst guͤtliche Ver- 
einigungen versucht, und solche, wenn nicht wesentliche Bedenken entgegenstehen, 
bestätigt werden. Kommt aber eine solche Vereinigung nicht zu Stande, so 
steht Unserm Minister des Innern und der Polizei die Entscheidung nach den 
Grundsaͤtzen des Rechts und der Billigkeit zu. Derselbe hat auch uͤber die 
Verfahrungsweise bei solchen Auseinandersetzungen besondere Instruktionen zu 
erlassen. 
Berlin, den 20. November 1838. 
¶. S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Frh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. v. Kamptz. Muͤhler. v. Rochow. 
v. Nagler. v. Ladenberg. Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. 
v. Stülpnagel 
für den Kriegsminister. 
  
à 
No. 1956.)
	        
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