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nung kann sowohl von der Stadebehsrde nach dem Wunsche der Betheiligten
verfügt, als auch von dieser selbst in Antrag gebracht werden. Im letztern Falle
ist autzer der Uebereinkunft der Betheiligten die Genehmigung der Regierung
nothwendig. Die Veränderung trisst auch jedesmal die Bewohner der Grund-
stücke. In allen Fällen einer solchen Vereinigung oder Trennung muß aber,
so weit es nöthig ist, zwischen den Betheiligten eine Auseinandersetzung, und zwar
lediglich im Verwaltungswege, erfolgen.
2.
Wenn die Vereinigung oder Trennung von der Behoͤrde aus Gruͤnden
des oͤffentlichen Wohls verfuͤgt wird, so sollen ebenfalls zuvoͤrderst guͤtliche Ver-
einigungen versucht, und solche, wenn nicht wesentliche Bedenken entgegenstehen,
bestätigt werden. Kommt aber eine solche Vereinigung nicht zu Stande, so
steht Unserm Minister des Innern und der Polizei die Entscheidung nach den
Grundsaͤtzen des Rechts und der Billigkeit zu. Derselbe hat auch uͤber die
Verfahrungsweise bei solchen Auseinandersetzungen besondere Instruktionen zu
erlassen.
Berlin, den 20. November 1838.
¶. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. v. Kamptz. Muͤhler. v. Rochow.
v. Nagler. v. Ladenberg. Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther.
v. Stülpnagel
für den Kriegsminister.
à
No. 1956.)