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wesenen Aktionaͤrs und der ihnen zugestandenen Stimmen. Am naͤchsten Tage
nach dem Schlusse der Generalversammlung koͤnnen die deponirten Quittungs-
Bogen oder Aktien, gegen Rückgabe der darüber ertheilten Bescheinigung, wieder
in Empfang genommen werden.
Sere der 29. Stimmberechtigte Aktiondrs können sich nur durch andere, mit be-
eWen durch glaubter Vollmacht versehene Aktionärs vertreten lassen. Die Vollmachten
Fallnäch-, mössen jedoch gleichzeitig mit den Aktien selbst (#. 28.) im Büreau der Gesel-
schaft niedergelegt werden.
Frauen sind von dem perfönlichen Erscheinen ausgeschlossen. Nicht er-
scheinende Aktiondrs sind den Beschlüssen der Anwesenden unterworfen.
Hrotokoll übr 30. Der Gorsitzende des Verwaltungsraths oder dessen Stellvertreter
vih estar führt den Vorsitz in der Versammlung. Ueber die Verhandlungen in derselben
—* Ber wird ein Protokoll ausgenommen und von dem Worsitzenden, den anwesenden
Direktoren und von fünf, nicht zu den Beamten der Gesellschaft gehèrenden Ak-
tionairs unkerschrieben. Das Protokoll, welchem ein von dem Vorsitzenden an-
zufertigendes und von den anwesenden Direktoren zu beglaubigendes Derzeich-
nih der erschienenen Aktiondrs und deren Stimmen beizufügen ist, hat für die
Mitglieder der Gesellschaft sowohl unter einander, als in Beziehung auf ihre
Vertreter, volle Beweiekraft.
S#G#is
Bersahnen 31. In den regelmäßigen Generalversammlungen erstattet der Vor-
Versemwlong. sitzende
1) den Bericht üaber die Geschäfte des verflossenen Jahres, unter Vor-
legung des Duirektorialberichts und des Rechnungabschlusses, veranlaßt
alsdann
2) die erforderlichen Wahlen der Mitglieder des Verwaltungsraths und
ihrer Stellvertreter und bringt demnächst
3) diesenigen Gegenstände zur Berathung, welche entweder einen Be-
schluß der Generalversammlung erfordern oder nach der Meinung des
Verwaltungsraths, oder auch bloß des PVorsitzenden, dazu geeignet
sind. Desgleichen hale die Direktion durch eines ihrer Mitglieder den
ihr nöthig scheinenden Vortrag.
Auträge ein- 32. Besondere Anträge einzelner Aktiondrs müssen spätestens 14 Tage vor
ulaer Akts der Generalversammlung dem Worsitzenden des Verwaltungsraths schriftlich
mitgetheilt werden, widrigenfalls dem letztern freistehr, die Beschlußnahme dar-
über bis zur nächsten Generalversammlung zu vertagen.
In einem solchen Falle kann jedoch die Versammlung beschließen, ohne
weitere Zusammenberufung — sedoch frühestens nach acht Tagen — wieder zu-
sammen