Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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(No. 1956.) Reglement, die Einrichtung des Sparkassenwesens betreffend. Vom 12. De- 
zember 1838. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Tyun kund und fügen hiermie zu wissen. Da die Bildung von Sparkassen sich 
als eine nützliche Einrichtung bewährt und eine immer weitere Ausdehnung ge- 
wonnen hat, dabei aber Bedenken zur Sprache gekommen find, welche einer 
gesetzlichen Erledigung bedürfen, so haben Wir jur Beseitigung derselben, um 
auf der einen Seite die an manchen Orten deshalb eingetretenen Schwierigkei- 
ken wegzurdumen, auf der andern Seite aber zur Sicherstellung sowohl Derer, 
welche den Anstalten ihre Ersparnisse anvertrauen, als auch der Gemeinden, 
welche dieselben unter ihrer Vertretung errichten, und zu Vermeidung von 
Mißbräuchen, die Ausstellung eines allgemeinen Reglements nöthig befunden, und 
verordnen zu diesem Ende hierdurch Folgendes: 
1) Wenn eine Gemeinde eine Sparkasse einzurichten beabsichtigk, so hat sie 
deshalb sich an die vorgesetzte Regierung zu wenden und dieser wegen 
der zu treffenden Einrichtung Vorschläge zu thun. Eine unerlahliche 
Bedingung ist hierbei, daß die Stadtverordneren-Versammlung oder die 
sonstige Kommunal-Repräsentation zu der zu treffenden Einrichtung, 
insonderheit zu der in allen Fallen von der Gesammtheit der Kommune 
zu übernehmenden Gertretung ihre Zustimmung ertheile. Etwanige 
Zweisel und Widersprüche der Kommunal-erwaltungsbehörde dagegen 
können durch die Entscheidungen der Staatsbehörde beseitigt werden. 
.2) Die Regierung hat nach gehöriger Vorbereikung der Sache und Ent- 
werfung des Statuts an den vorgesetzten Ober-Präsidenten zu berichten, 
welchem die Genehmigung der Einmrichtung und der Bestätigung des 
Statuts oder die Verweigerung derselben zusteht und obliegt. 
Hierbei sind folgende Grundsätze zu beobachten: 
3) Die Genehmigung zur Errichtung solcher Einrichtungen soll keiner Ge- 
meinde versagt werden, welche deshalb zweckmábige Vorschlaͤge thut und 
nach ihrer Lage und dem geordneten Zustande ihres Haushaltes den Ein- 
legern Sicherheit zu leisten im Stande ist. 
4) Bei Prüfung der Porschläge ist darauf zu sehen, daß 
a) die Einlagen gehörig sicher gestellt werden; 
b) daß der Kommunal-Hauzhalt dadurch nicht in Gefahr der Sts- 
rung und Zerrüttung komme, und 
(No. 1886.) c) daß
	        
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