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werden durch Einruͤckung in zwei Berliner und in zwei auswaͤrtige Zeitungen,
deren Wahl der Direktion uͤberlassen bleibt, veroͤffentlicht und kein Mtionair
kann sich, wenn dies geschehen ist, mit dem Einwande schuͤtzen, daß ihm solche
nicht bekannt geworden sind.
Stehssst 68. Streitigkeiten in den Angelegenheiten der Gesellschaft, sowohl zwi-
scheidung ven schen den Aktiondrs unter einander, als mit den Vertretern und Beamten der
Sireiifluen. Gesellschaft, sollen jederzeit durch Schiedsrichter emschieden werden, von denen
jeder Theil einen erwählt und welche bei Meinungsverschiedenheit einen Ob-
mann ernennen. Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches
Rechtemirtel zulässig. Für das Perfahren der Schiedsrichter sind die Bestim-
mungen der Allgemeinen Gerichtsordnung Thl. I. Tit. 2. §J. 164. sed. maaß-
gebend.
Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notarius
oder gerichtlich insinuirte Aussorderung des Gegners die Ernennung eines Schieds-
richters länger als vier Wochen, so muß er sich gefallen lassen, daß der andere
beide Schiedsrichter ernennt.
Können sich die Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmanns ver-
einigen, so hat jeder einen solchen zu ernennen und entscheidet zwischen beiden
das Loos. Zögert aber ein Schiedorichter mit der Benennung des Obmanns
länger als vier Wochen auf die ihm gerichtlich oder durch einen Votar inst-
nuirte Aufsorderung dazu, so entscheidet der Obmann des andern Theiles allein.
Diese statutenmaäbige Bestimmung vertritt die Stelle eines unter den Par-
teien abzuschließenden Kompromisses.
#afete d 69. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer ausdrücklich zu
Geselschafdiesem, in der Einladung auszusprechenden Zwecke zusammenberufenen General=
Versammlung der Aktiondrs, in der im 6. 33. bestimmten Arc, beschlossen wer-
den. Ist dies geschehen, so wird das gesammte Eigemhum der Gesellschaft in
der gleichfalls von der Gencralversammlung zu beschließenden Art verdußert und
der Erlös, nach Berichtigung der Schulden, auf sämmtliche Aktien gleichmaßig
vertheilt.
Zur Ausmiktelung etwaniger unbekannter Gläubiger der Gesellschaft, und
eventuell zu deren Prätlusion, soll — die Genehmigung des Staats vorausge-
setzt — das in der Allgemeinen Gerichtsordnung Thl. I. Tit. 51. §. 160 seq.
vorgeschriebene Verfahren, mit der eben daselbst ausgesprochenen Wirkung,
eintreten.
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