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(No. 2020.) Die Uebereinkunft zwischen Preußen und Schaumburg-Lippe wegen der wechsel-
seitigen Uebernahme der Ausgewiesenen. Vom 30. Mai 1839.
Zosen der Königlich Preußischen Regierung eierseits und der Fürfllich
Schaumburg-Lippeschen Regierung andererseits, ist nachstehende Uebereinkunft
wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen verab-
redet und abgeschlossen worden.
é. 1. Es soll in Zukunft kein Bagabunde oder Perbrecher in das Ge-
biet des andern der belden hohen kontrahirenden Theile ausgewiesen werden,
wenn derselbe nicht entweder ein Angehöriger desjenigen Staats ist, welchem er
zugewiesen wird, und in demselben sein Heimwesen zu suchen hat, oder doch
durch das Gebiet desselben als ein Angehöriger eines in gerader Richtung rück-
wärts liegenden Staats, nothwendig seinen Weg nehmen muß.
6. 2. Als Staatsangehörige, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt
werden darf, sind anzusehen:
a) alle diesenigen, deren Vater, oder, wenn sie außer der Ehe erzeugt
wurden, deren Mutter zur Zeit ihrer Geburt in der Eigenschaft
eines Unterthans mit dem Staate in Verbindung gestanden hat,
oder, welche ausdrücklich zu Uncerthanen ausgenommen worden
sind, ohne nachher wieder aus dem Unterthansverbande entlassen
worden zu seyn, oder ein anderweitiges Heimathrecht erworben
zu haben;
diesenigen, welche von heimathlosen Eltern zufällig innerhalb des
Scaatsgebiets geboren sind, so lange sie nicht in einem anderen
Staate das Unterthanenrecht, nach dessen Verfassung, erworben,
oder sich daselbst mit Anlegung einer Wirthschaft verheirather,
oder darin, unter Zulassung der Obrigkeit, zehn Jahre lang ge-
wohnt haben;
diejenigen, welche zwar weder in dem Spcaatsgebiete geboren sind,
noch das Unterthanenrecht nach dessen Verfassung erworben haben,
hingegen nach Aufgebung ihrer vorherigen staatsbürgerlichen Ver-
halinisse, oder überhaupt als heimathlos, dadurch in ndhere Ver-
bindung mit dem Staate getreten sind, daß sie sich daselbst unter
Anlegung einer Wirthschaft verheirathet haben, oder, daß ihnen
während eines Zeitraums von zehn Jahren stillschweigend gestat-
tet worden ist, darin ihren Wohnsitz zu haben.
6é. 3. Wenn ein Landstreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Staate
zufällig geboren ist, in einem andern aber das Untertrhanenrecht ausdrücklich er-
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