Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

— 198 — 
(No. 2020.) Die Uebereinkunft zwischen Preußen und Schaumburg-Lippe wegen der wechsel- 
seitigen Uebernahme der Ausgewiesenen. Vom 30. Mai 1839. 
Zosen der Königlich Preußischen Regierung eierseits und der Fürfllich 
Schaumburg-Lippeschen Regierung andererseits, ist nachstehende Uebereinkunft 
wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen verab- 
redet und abgeschlossen worden. 
é. 1. Es soll in Zukunft kein Bagabunde oder Perbrecher in das Ge- 
biet des andern der belden hohen kontrahirenden Theile ausgewiesen werden, 
wenn derselbe nicht entweder ein Angehöriger desjenigen Staats ist, welchem er 
zugewiesen wird, und in demselben sein Heimwesen zu suchen hat, oder doch 
durch das Gebiet desselben als ein Angehöriger eines in gerader Richtung rück- 
wärts liegenden Staats, nothwendig seinen Weg nehmen muß. 
6. 2. Als Staatsangehörige, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt 
werden darf, sind anzusehen: 
a) alle diesenigen, deren Vater, oder, wenn sie außer der Ehe erzeugt 
wurden, deren Mutter zur Zeit ihrer Geburt in der Eigenschaft 
eines Unterthans mit dem Staate in Verbindung gestanden hat, 
oder, welche ausdrücklich zu Uncerthanen ausgenommen worden 
sind, ohne nachher wieder aus dem Unterthansverbande entlassen 
worden zu seyn, oder ein anderweitiges Heimathrecht erworben 
zu haben; 
diesenigen, welche von heimathlosen Eltern zufällig innerhalb des 
Scaatsgebiets geboren sind, so lange sie nicht in einem anderen 
Staate das Unterthanenrecht, nach dessen Verfassung, erworben, 
oder sich daselbst mit Anlegung einer Wirthschaft verheirather, 
oder darin, unter Zulassung der Obrigkeit, zehn Jahre lang ge- 
wohnt haben; 
diejenigen, welche zwar weder in dem Spcaatsgebiete geboren sind, 
noch das Unterthanenrecht nach dessen Verfassung erworben haben, 
hingegen nach Aufgebung ihrer vorherigen staatsbürgerlichen Ver- 
halinisse, oder überhaupt als heimathlos, dadurch in ndhere Ver- 
bindung mit dem Staate getreten sind, daß sie sich daselbst unter 
Anlegung einer Wirthschaft verheirathet haben, oder, daß ihnen 
während eines Zeitraums von zehn Jahren stillschweigend gestat- 
tet worden ist, darin ihren Wohnsitz zu haben. 
6é. 3. Wenn ein Landstreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Staate 
zufällig geboren ist, in einem andern aber das Untertrhanenrecht ausdrücklich er- 
wor- 
b 
c
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.