Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Ausdehnung Den Kreisgerichten zu Greifswald, Grimmen, Franzburg und Bergen 
i WJtt wird die Kriminalgerichtsbarkeit gegen die nicht eximirten Einwohner ihrer Ge- 
nichtelin Smaf. richtsbezirke übertragen. 
sachen. Ihre Befugnisse umfassen: 
die Einleitung und Föhrung der Untersuchung, die Abfassung des Ur- 
tels erster Instanz und die Vollsstreckung der rechtskräftigen Entschei- 
dungen. 
Ausgenommen von dieser ihrer Kompetenz werden die Untersuchungen: 
a)wegen Hochverrath, Landesverrätherei, Ausfruhr oder Tumult, wegen 
der in den 68. 196. bis 206. Tit. 20. Theil II. des Allgemeinen Land- 
rechts bezeichneten Majestätsverbrechen, wegen Mäünzverbrechen, Duell, 
Todtschlag, Mord, Kindermord, Menschenraub, Emführung, Nothzucht, 
Meineid und vorsätzlicher Brandstifrung, und 
b) wegen Zoll= und Steuer-Defraudationen. 
Dem Hofsgericht zu Greifswald verbleiben: 
die Strassachen gegen die seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen eximir- 
ten Einwohner und die von der Jurisdiktion der Kreisgerichte ausge- 
nommenen Sachen mit den im 8. 18. bestimmten Maaßgaden. 
  
G. 2. 
Larbinf, der Jedes Kreisgericht soll 
A#serichte. aus einem Kreisrichter 
und zwei Assessoren mit vollem Stimmrechte 
bestehen. 43 
Ausdebung des Der bisher bei gewissen Vergehen zur Anwendung gekommene fiskalische 
alablchtuinne Anklage-Prozeß wird hierdurch gänzlich aufgehoben, und darf künfug in keinem 
Gericht der Provinz weiter eingeleitet werden. An dessen Stelle rritt nach Be- 
wandniß der Sache das im 8. 4. oder das im 5. 14. angeordnete Unterfu- 
chungsverfahren. 
. 4. 
Anterfu- Die Kreisgerichte haben in allen zu ihrer Kognition gehoͤrenden Krimi- 
Sungversab- nassltn den durch den §. 17. der Verordnung wegen Einrichrung des Justiz= 
L Bei den wesens vom 8. Oktober 1810. eingeführten gemeinrechtlichen Untersuchungs-Pro- 
Fsne zeß nach dem in der Provinz üblichen Verfahren zur Anwendung zu bringen, 
ondeutllcher so weit die gegenwäartige erordnung keine hiervon abweichende Bestimmungen 
Alnel- enthal. 
8. 6. 
Verhandlun- Die Untersuchung erfolgt, mit Ausnahme der in den 45. 6. und 15. be- 
zen vor den zeichneken Gdlle, vor versammeltem Gericht. Sie wird in der Regel von 
Kolegtum. dem Kreisrichter geführt, welcher die über die Verhandlungen volständig aufzu- 
nehmenden Protokolle dem mit anwesenden Kreisgerichts-Sekretair, einem zu 
Kriminal-Verhandlungen vereidigten Protokollführer oder einem immatrikulirten 
Notar in die Feder diktirt. 
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