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Ausdehnung Den Kreisgerichten zu Greifswald, Grimmen, Franzburg und Bergen
i WJtt wird die Kriminalgerichtsbarkeit gegen die nicht eximirten Einwohner ihrer Ge-
nichtelin Smaf. richtsbezirke übertragen.
sachen. Ihre Befugnisse umfassen:
die Einleitung und Föhrung der Untersuchung, die Abfassung des Ur-
tels erster Instanz und die Vollsstreckung der rechtskräftigen Entschei-
dungen.
Ausgenommen von dieser ihrer Kompetenz werden die Untersuchungen:
a)wegen Hochverrath, Landesverrätherei, Ausfruhr oder Tumult, wegen
der in den 68. 196. bis 206. Tit. 20. Theil II. des Allgemeinen Land-
rechts bezeichneten Majestätsverbrechen, wegen Mäünzverbrechen, Duell,
Todtschlag, Mord, Kindermord, Menschenraub, Emführung, Nothzucht,
Meineid und vorsätzlicher Brandstifrung, und
b) wegen Zoll= und Steuer-Defraudationen.
Dem Hofsgericht zu Greifswald verbleiben:
die Strassachen gegen die seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen eximir-
ten Einwohner und die von der Jurisdiktion der Kreisgerichte ausge-
nommenen Sachen mit den im 8. 18. bestimmten Maaßgaden.
G. 2.
Larbinf, der Jedes Kreisgericht soll
A#serichte. aus einem Kreisrichter
und zwei Assessoren mit vollem Stimmrechte
bestehen. 43
Ausdebung des Der bisher bei gewissen Vergehen zur Anwendung gekommene fiskalische
alablchtuinne Anklage-Prozeß wird hierdurch gänzlich aufgehoben, und darf künfug in keinem
Gericht der Provinz weiter eingeleitet werden. An dessen Stelle rritt nach Be-
wandniß der Sache das im 8. 4. oder das im 5. 14. angeordnete Unterfu-
chungsverfahren.
. 4.
Anterfu- Die Kreisgerichte haben in allen zu ihrer Kognition gehoͤrenden Krimi-
Sungversab- nassltn den durch den §. 17. der Verordnung wegen Einrichrung des Justiz=
L Bei den wesens vom 8. Oktober 1810. eingeführten gemeinrechtlichen Untersuchungs-Pro-
Fsne zeß nach dem in der Provinz üblichen Verfahren zur Anwendung zu bringen,
ondeutllcher so weit die gegenwäartige erordnung keine hiervon abweichende Bestimmungen
Alnel- enthal.
8. 6.
Verhandlun- Die Untersuchung erfolgt, mit Ausnahme der in den 45. 6. und 15. be-
zen vor den zeichneken Gdlle, vor versammeltem Gericht. Sie wird in der Regel von
Kolegtum. dem Kreisrichter geführt, welcher die über die Verhandlungen volständig aufzu-
nehmenden Protokolle dem mit anwesenden Kreisgerichts-Sekretair, einem zu
Kriminal-Verhandlungen vereidigten Protokollführer oder einem immatrikulirten
Notar in die Feder diktirt.
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