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selben zu andern öffenclichen Zwecken zu disponiren beabsichtige, so sol
sie hierzu die Genehmigung des Ober-Prässdemten einholen, welcher solche
mu dann zu ertheilen hat, wenn nach Abzug der zu verwendenden
Summe ein angemessener Reserve-Fonds übrig bleibt.
8) Degsgleichen sollen die Kommunen zu neuen Bedürfnissen nur unter Ge-
nehmigung des Ober-Präsidenten Darlehne aus den Sparkassen-Fonds
entnehmen dürfen. Diese Genehmigung ist aber nur dann zu ertheilen,
wenn die PVerzinsung und Tilgung eines solchen Darlehns im Voraus
vollständig gesichert ist. Die darüber auszustellenden Obligationen wer-
den dann in der unter Nr. 6. angegebenen Art Eigenthum des abgeson-
derten Sparkassen-Fonds, zu welchem auch die davon zu entrichtenden
Finfen zu zahlen sind.
9) Durch die oben unter Nr. 5. 6. 7. und 8. ertheilten Vorschriften ist
9z##gleich für Erreichung des unter Nr. 4b. angegebenen Zwecks Vorse-
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hung getrossen und dafür gesorgt, daß die allgemeine Vertretungs-Ver-
bindlichkeit der Kommunen nur in den seltensten Jällen in Anspruch zu
nehmen seyn wird.
Um aber auch sonst für die Sicherung der Haushalts-Verhüälenisse
der Kommmmen zu sorgen, muß der den Einleger zu gewährende Zins
und Zinseszins so bestimmt werden, daß er nicht nur durch die Zinsen
von den Kapitalien der Sparkasse vollständig gedeckt wird, sondern daß
auch ein Ueberschuß bleibt, um die Kosten der Verwaltung und den
Zinsverlust an den zu sofortigen Auszahlungen bereit zu haltenden Gel-
dern zu decken und nach und nach das 6. 7. erwähnte Reserve-Kapital
zu bilden, aus welchem etwanige Kapital= oder Zinsenverluste übertragen
werden können.
Nicht minder ist es erforderlich, zu bestimmen, welche Betráge bei den
Snparkassen sofort, und welche nach vorgängiger Kündigung zu erheben
sind, damit die Kommunen nicht durch eine zu große dereit zu haltende
Summe in zu bedeutenden Jinsverlust gebracht, eben so wenig durch
zusälligen augenblicklichen Andrang zur Suspension der Baarzahlungen
oder zu kostspieligen Operationen wegen Herbeischaffung der nöthigen
Geldminel gensthigr werden.
Hierbei wird überall darauf zu sehen seyn, daß kleinere Einlagen,
welche zur Beseirigung augenblicklichen Nothstandes erforderlich sind, so-
sort baar zurückgezahlt werden, dagegen bei größeren Einlagen, welche
schon als kleine Kapitale gelten können, eine nach Verhaltniß der Summe
längere oder kürzere Kündigungsfrist vorbehalten bleibe.
(No. 1956.) 11) Be-