Richtung ruͤckwaͤrts liegenden Staate zugehoͤre, welchem dasselbe nicht wohl an-
ders als durch das Gebiet des ersteren zugeführt werden kann.
4. 10. Sammtlichen betreffenden Behörden wird es zur strengen Pflicht
gemacht, die Absendung der Vagabunden in das Gebiet des andern der kon-
trahirenden Theile nicht bloß auf die eigene unzuverlassige Angabe derselben
zu veranlassen, sondern, wenn das Verhäliniß, wodurch der andere Sctaat zur
Uebernahme eines PBagabunden konventionsmäßig verpflichtet wird, nicht aus
einem unverdächtigen Passe, oder aus andern völlig glaubhaften Urkunden her-
vorgeht, oder, wenn die Angabe des DVagabunden nicht durch besondere Gründe
und die Perhälenisse des vorliegenden Falles unzweiselhaft gemacht wird, zuvor
die Wahrheit sorgfdltig zu ermitteln, und nöthigenfalls bei der, vermeimlich zur
Aufnahme des Vagabunden verpflichteten Behörde Erkundigung einzuziehen.
9. 11. Sollte der Fall eintreten, daß ein von dem einen der kon-
trahirenden Theile dem andern Theile zum weitern Transporte in einen rück-
wärts liegenden Staat, zufolge der Bestimmung des 1 9. zugeführter Waga-
bunde von dem letzteren nicht angenommen würde, so kann derselbe wieder in
denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zur vorldusigen Beibehaltung
zurückgebracht werden.
(t. 12. Es bleibt den beiderseitigen Provinzial-Regierungsbehörden über-
lassen, unter einander die ndheren Verabredungen wegen der zu bestimmenden
Nichtung der Transporte, so wie wegen der Uebernahmsorte zu treffen.
6¾ Die Ueberweisung der VBagabunden geschieht in der Regel ver-
mittelst Transports und Abgabe derselben an die PolizeibehSrde desjenigen Or-
tes, wo der Transport als von Seiten des ausweisenden Staats beendige an-
zusehen ist. Mit den Vagabunden werden zugleich die Beweisstücke, worauf
der Transport konventionsmäßig gegründet wird, übergeben. In solchen Fal,
len, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Vagabunden auch mitrelst
eines Lauspasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben
ist, in ihr Baterland gewiesen werden.
Es sollen auch nie mehr als drei Personcn zugleich auf den Traneport
gegeben werden, es wäre denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehören,
und in dieser Hinsicht nicht wohl getrennt werden können.
Größere, sogenannte VBagantenschube sollen künftig nicht Sratt finden.
*. 14 Do die Aueweisung der Bagabunden nicht auf Requistrion des
zur Annahme verpflichreten Staars geschieht, und dadurch zunädchst nur der eigene
Vortheil des ausweisenden Staats bezweckt wird, so können für den Traneport
und die Verpflegung der Vagabunden keine Ansorderungen an den übernehmen-
den Staat gemacht werden.
Wird ein Auszuweisender, welcher einem rückwärts liegenden Staate
zugeführt werden soll, von diesem nicht angenommen, und deöhalb nach §. 11.
in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zurückgebrachr, so mutz letz-
terer auch die Kosten des Transports und der Perpflegung erstatten, welche bei
der Zurückführung ausgelaufen sind.
Zur Beseitigung der Zweisel und Mißverständnisse, welche sich über die
Auslegung der Bestummungen 5. 2. a- und c. der vorstehenden Konvention, na-
mentlich
a) in