Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

Richtung ruͤckwaͤrts liegenden Staate zugehoͤre, welchem dasselbe nicht wohl an- 
ders als durch das Gebiet des ersteren zugeführt werden kann. 
4. 10. Sammtlichen betreffenden Behörden wird es zur strengen Pflicht 
gemacht, die Absendung der Vagabunden in das Gebiet des andern der kon- 
trahirenden Theile nicht bloß auf die eigene unzuverlassige Angabe derselben 
zu veranlassen, sondern, wenn das Verhäliniß, wodurch der andere Sctaat zur 
Uebernahme eines PBagabunden konventionsmäßig verpflichtet wird, nicht aus 
einem unverdächtigen Passe, oder aus andern völlig glaubhaften Urkunden her- 
vorgeht, oder, wenn die Angabe des DVagabunden nicht durch besondere Gründe 
und die Perhälenisse des vorliegenden Falles unzweiselhaft gemacht wird, zuvor 
die Wahrheit sorgfdltig zu ermitteln, und nöthigenfalls bei der, vermeimlich zur 
Aufnahme des Vagabunden verpflichteten Behörde Erkundigung einzuziehen. 
9. 11. Sollte der Fall eintreten, daß ein von dem einen der kon- 
trahirenden Theile dem andern Theile zum weitern Transporte in einen rück- 
wärts liegenden Staat, zufolge der Bestimmung des 1 9. zugeführter Waga- 
bunde von dem letzteren nicht angenommen würde, so kann derselbe wieder in 
denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zur vorldusigen Beibehaltung 
zurückgebracht werden. 
(t. 12. Es bleibt den beiderseitigen Provinzial-Regierungsbehörden über- 
lassen, unter einander die ndheren Verabredungen wegen der zu bestimmenden 
Nichtung der Transporte, so wie wegen der Uebernahmsorte zu treffen. 
6¾ Die Ueberweisung der VBagabunden geschieht in der Regel ver- 
mittelst Transports und Abgabe derselben an die PolizeibehSrde desjenigen Or- 
tes, wo der Transport als von Seiten des ausweisenden Staats beendige an- 
zusehen ist. Mit den Vagabunden werden zugleich die Beweisstücke, worauf 
der Transport konventionsmäßig gegründet wird, übergeben. In solchen Fal, 
len, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Vagabunden auch mitrelst 
eines Lauspasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben 
ist, in ihr Baterland gewiesen werden. 
Es sollen auch nie mehr als drei Personcn zugleich auf den Traneport 
gegeben werden, es wäre denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehören, 
und in dieser Hinsicht nicht wohl getrennt werden können. 
Größere, sogenannte VBagantenschube sollen künftig nicht Sratt finden. 
*. 14 Do die Aueweisung der Bagabunden nicht auf Requistrion des 
zur Annahme verpflichreten Staars geschieht, und dadurch zunädchst nur der eigene 
Vortheil des ausweisenden Staats bezweckt wird, so können für den Traneport 
und die Verpflegung der Vagabunden keine Ansorderungen an den übernehmen- 
den Staat gemacht werden. 
Wird ein Auszuweisender, welcher einem rückwärts liegenden Staate 
zugeführt werden soll, von diesem nicht angenommen, und deöhalb nach §. 11. 
in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zurückgebrachr, so mutz letz- 
terer auch die Kosten des Transports und der Perpflegung erstatten, welche bei 
der Zurückführung ausgelaufen sind. 
Zur Beseitigung der Zweisel und Mißverständnisse, welche sich über die 
Auslegung der Bestummungen 5. 2. a- und c. der vorstehenden Konvention, na- 
mentlich 
a) in
	        
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