zu haben sind, der Verwaltungs-Behoͤrde erlaubt, nach dem wechselnden
Bedürfaisse Austauschungen von Papieren gleicher Art aus ihren Be-
staͤnden vorzunehmen.
Der Vorschlag wegen der Summe, von welcher diefe Belegung
und Verrechnung anfangen soll, bleibt den Bemeinden uͤberlassen, jedoch
ist den Ober-Praͤsidenten die Festsetzung vorbehalten, wobei dieselben in
gleichem Maaße darauf Ruͤcksicht zu nehmen haben, daß weder durch eine
zu niedrige Summe der eigentliche Zweck der Sparkasse, die aͤrmere
Klasse zur Sparsamkeit anzureizen, beeintraͤchtigt, noch auch durch die
Gewißheit der Einleger, auch größere Beträge sofort oder nach kurzer
Kündigung in baarem Gelde zurück zu erhalten, eine Ausartung der In-
stitute zur Bequemlichkeit der Wohlhabenden Behufs augenblicklicher
zinsbarer Belegung größerer Summen, und für die Gemeinden eine zu
große Verwickelung herbeigeführt werde.
13) Den Büuchern, welche die Sparkassen ausslellen, soll überall das Statur,
imgleichen eine Tabelle beigedruckt werden, aus welcher zu ersehen ist,
welchen Ertrag jede Einlage von dem zu verzinsenden Minderbetrage an
bis zur Höhe von 100 Rehlr., oder, insofern ein niedrigeres Maximum
bestimmt wäre, bis zu diesem, in jedem der nächstifolgenden zehn Jahre
unter Zurechnung der Zinsen und Zinseszinsen gewähren wird. Die wei-
tere Ausdehnung der Tabellen auf größere Summen und längere geit
bleibt den Kommunen anheimgestellt.
14) Die Sparkassenbücher sind unter fortlaufenden Nummern auszustellen,
dergestalt, daß die Bücher der Kusse hinsichtlich der Nummer und des
Einlagebetrags den den Einlegern ausgeh#ndigten Sparkassenbüchern selbst
entsprechen. In beiden ist der Name des Einlegers einzurragen.
Da jedoch, wenn bei der Zurücknahme der Einlagen der Inhaber
sich wegen der Idemitäk der Person und wegen seiner Empfangsberech-
tigung legitimiren müßte, dies, besonders in großen Städten und bei
Erbfällen, stets mit Weitlduftigkeiten und zum Theil mit Kosten verbun-
den seyn würde, welche den Betrag vieler Einlagen leicht übersteigen
könnten, hierdurch aber die Kommunen, wegen der für sie damit verbun-
denen Verwickelung und Vertretungsverbmndlichkeit, von der Errichtung
von Soparkassen, und die Einleger von der Einlage ihrer nur mit
Schwierigkeit und Kosten wieder zu erlangenden Ersparnisse abgeschreckt
werden würden, so sollen die Kommunen berechtigt sepn, in den zu er-
richtenden Statuten die Bestimmung aufzunehmen:
(No- #0980.) Jahrgang 1870. B daß