Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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(No. 2037.): Allerhöchste Kabinetsorder vom 13. Juli 18289., die für die Folge rücksichtlich 
der Uebernahme von Nebenämtern durch Staatsbeamte zu beobachtenden 
Bestimmungen betreffend. 
1I den Nachtheilen vorzubeugen, welche bei Stagtsbeamten aus der Annahme 
von Nebendmtern entstehen können, sollen nach den Mir von dem Scaatemini= 
sterium in dem Berichte vom 14. v. M. gemachten Vorschlägen, von jetzt 
an folgende Bestimmungen zur Anwendung kommen: 
1) Kein Staatsbeamter darf ein Nebenamt oder eine Nebenbeschastigung, 
mit welcher eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, ohne vorgan- 
gige ausdrückliche Genehmigung derjenigen Centralbehörden übernehmen, 
welchen das Haupt= und das Nebenamt untergeben sind. 
2) Die betreffenden Centralbehörden haben sich in jedem einzelnen Falle 
über die, den obwaltenden besonderen Umständen entsprechenden Bedin- 
gungen, wovon die Ertheilung der Genehmigung abhängig zu machen ist, 
zu vereinigen. — Verabredungen, wonach ein Beamter, um eine Neben- 
stelle oder Nebenbeschäftigung zu übernehmen, sich in seinem Hauptanme, 
wem auch auf eigene Kosten, ganz oder theilweise vertreten lassen will, 
sind unzulässig. 
3) Die Uebertragung von Nebenämtern oder Nebenbeschäftigungen darf in 
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der Regel nur auf Widerruf stattfinden. Die Centralbehörden des Haup“- 
wie des Nebenamts sind gleich befuge, diesen Widerruf eintreten zu lase- 
sen, ohne daß eine Beschwerde darüber zulässig ist, oder eine Entschädi- 
gung für den Derlust der mit dem Nebenamte oder Geschäfte verbun- 
denen Einnahmen oder Vortheile in Anspruch genommen werden kann. 
Die von Mir selbst genehmigten Ernennungen zu Nebenämtern sind je- 
doch als bleibende zu betrachten. — Aus besonderen Gründen können auch 
die Centralbehsrden ausnahmsweise Nebendmter oder Nebenbeschäftigun- 
gen entweder bleibend oder doch auf bestimmte Jahre übertragen, oder 
zu einer solchen Uebertragung die Genehmigung ertheilen. — Es muß dies 
aber bei der Verleihung oder der Genehmigung der Annahme ausdrück- 
lich bemerkt werden, indem sonst der Widerruf jederzeit zulässig bleibt. 
Mit alleiniger Ausnahme der Fälle, in denen eine in den Etats aufge- 
führte Stelle als Nebenamt bleibend verliehen ist, kann von dem mit 
Nebenaͤmtern oder Geschäften verbundenen Einkommen auf Pension nie- 
mals Anspruch gemacht werden, wogegen von diesem Einkommen auch 
keine Pensionsbeiträge zu entrichten sind. In so weit jedoch das Dienst- 
einkommen eines Nebenamts bei der Berechnung der Penssonsbeiträge 
bisher mit berücksichtigt worden ist, dauert die Emtrichtung dieser Bei- 
träge und der entsprechende Pensionsanspruch so lange sort, bis dieses 
Nebenamt anderweitig verliehen wird. 
5) Alle Einnahmen und Emolumente, welche ein Beamter außer dem mit 
No. 2037— 2038.) 
seinem Hauptamte verbundenen Einkommen aus Staats-, Instituten-, 
Korporations- oder anderen Kassen und Fonds bezieht, müssen in dem- 
Mm 2 jenigen
	        
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