Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Tar ifs, 
nach welchem die Gebühr für den Durchlaß durch die stehenden 
Nheinbrücken bei Koblenz, Köln und Wesel zu erbeben ist. 
E. wird entrichtet: 
A fürd Oesfnen des gewöhnlichen Durchlasses mircelst Abfahrens des Winde- 
iffes 
I. bei jeder der Rheinbruͤcken zu Koblenz und Koͤln von jedem Fahr- 
zeuge, oder Flosse . . . ... 17 Sgr. 6 Pf. 
I. bei der Nheinbrücke zu Wesel 
von einem Fahrzeuge 
Dhbeieiner rowslorervon 1000 Ctrn. oder mehr · . . LRthlr. 6 Sar. 
2) „ - - 600, jedochunter 1000Crr. 1 „2 
3) - -* 1 1 300 1 2 600 * — 5 24 1 
4) „ - : 50 „ " 300, —„ 20 „ 
5) „ - - weniger als 5 — - 8 „ 
B. für den Durchlaß mittelst Absahrens eines oder mehrerer 
Bruͤckenjoche für jedes abgefahrene Joch bei seder der drei 
vorgenannten Brücken, von jedem Fahrzeuge oder Flosse . 2 Rehlr. 20 Sgr. 
Berlin, den 15. Juli 1839. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Alvensleben. 
(No. 2078—2010.) (No. 2039.)