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Tar ifs,
nach welchem die Gebühr für den Durchlaß durch die stehenden
Nheinbrücken bei Koblenz, Köln und Wesel zu erbeben ist.
E. wird entrichtet:
A fürd Oesfnen des gewöhnlichen Durchlasses mircelst Abfahrens des Winde-
iffes
I. bei jeder der Rheinbruͤcken zu Koblenz und Koͤln von jedem Fahr-
zeuge, oder Flosse . . . ... 17 Sgr. 6 Pf.
I. bei der Nheinbrücke zu Wesel
von einem Fahrzeuge
Dhbeieiner rowslorervon 1000 Ctrn. oder mehr · . . LRthlr. 6 Sar.
2) „ - - 600, jedochunter 1000Crr. 1 „2
3) - -* 1 1 300 1 2 600 * — 5 24 1
4) „ - : 50 „ " 300, —„ 20 „
5) „ - - weniger als 5 — - 8 „
B. für den Durchlaß mittelst Absahrens eines oder mehrerer
Bruͤckenjoche für jedes abgefahrene Joch bei seder der drei
vorgenannten Brücken, von jedem Fahrzeuge oder Flosse . 2 Rehlr. 20 Sgr.
Berlin, den 15. Juli 1839.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Alvensleben.
(No. 2078—2010.) (No. 2039.)