Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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hörde seines Wohnerts führt. Atteste, seit deren Ausstellung ein Jahr 
verflossen ist, dürsen von dem Richeer, bei dem die Klage angebracht ist, 
nicht berücksichtigt werden. 
5) Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf solche For- 
derungen an Schiffer auf der Elbe, der Weser und dem Nhein, welche 
durch Art. 26. der Elbschiffahrtsakte vom 20. November 1821., J/. 52. 
der Weserschiffahrtsakte vom 22. November 1823. und Art. 81. ff. der 
Rheinschiffahrts-Konvention vom 31. März 1831. der Entscheidung beson- 
derer Gerichte zugewiesen find. 
6) Durch die Zustellung der Klage wird die Besugniß des Schiffers, mit 
Zurücklassung eines Bevollmächtigten seine Reise fortzusetzen, nicht 
beschraͤnkt. 
7) Die gegenwärtige Verordnung soll mit dem 1. Januar 1840. in Kraft 
treten. 
Sie haben diesen Meinen Befehl durch die Gesetzsammlung zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringen. 
Teplitz, den 25 Juli 1939. 
Friedrich Wilhelm 
An die Scaatsminister v. Kampt, Mühler, v. Rochow, 
Grasen v. Alvensleben und Freiherrn v. Werther. 
Xo. 202 00) (No. 2015.)
	        
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