Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

— 252 — 
[o. 2045.) Erklärung wegen der zwischen der Königlich Preußischen und der Herzoglich 
Anhalt-Bernburgischen Regierung verabredeten Maaßregeln zur Verhütung 
und Bestrafung der Forst= und Jagdfrevel in den Gränzwaldungen. Vom 
5. September 1839. 
N./ die Königlich Preußische und die Herzoglich Anhalt-Bernburgische 
Regierung übereingekommen sind, wirksamere Maaßregeln zur Verhütung der 
Forst= und Jagdfrevel gegenseitig zu treffen, so erklaären dieselben Folgendes: 
Art. 1. Es verpflichtet sich sowohl die Königlich Preußische als die Her- 
zoglich Anhalt. Bernburgische Regierung, die Forst= und Jagdfrevel, welche ihre 
Unrerthanen in den Waldungen und Jagdrevieren des anderen Gebiets verübt haben 
möchten, sobald sie davon Kennmiß erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen 
und zu bestrafen, nach welchen ste untersucht und bestraft werden würden, wenn 
sie in inldndischen GCorsten und Jagdrevieren behangen worden wären. 
Art. 2. Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung und 
Habhaftwerdung der Forst= und Jagdfrevrler alle mögliche Hülfe gelei- 
stet werden. 
Den Förstern und Waldwärtern des einen Theiles soll namentlich ge- 
stattet seyn, die Spuren begangener Forst= und Jagdfrevel, so wie die Freoler 
selbst, bis auf eine Meile auch in das Gebiet des anderen Theiles zu verfolgen. 
Ereilen sie auf der diesfälligen Verfolgung die Frevler selbst, so ist es 
ihnen, jedoch nur unter der Bedingung gestartet, dieselben anzuhalten, daß die 
Angehaltenen an die nächste Ortsbehörde derjenigen Regierung überliefert werden, 
auf deren Gebiet die Anhaltung startgefunden hat. . 
Finden die auf der Verfolgung eines Forst= oder Jagdfrevlers begriffe- 
nen Forstbeamten eine Haussuchung in dem Gebiete des anderen Theiles vorzu- 
nehmen für nölhig, so haben dieselben solches an Orten, wo der Sitz eines Ge- 
richts ist, bei dem Ortsrichter, im FGall der Verhinderung desselben aber, so wie 
an Orten, wo ein Ortsgericht sich nicht befinder, bei dem Polteikommifar-, 
Bürgermeister oder Beigeordneten, Ortsschultheißen oder Ortsschöffen anzuzei- 
gen, von welchen alsdann die Haussuchung unverzüglich verfügt werden wird. 
Art. 3. Dem nacheilenden Forst= und Jagdbeamten wird überlassen, 
das über den Hergang, Befund und alle Umstände des begangenen Frevels, 
welche auf dessen Bestrafung von Emstuß seyn können, im Gebiete seiner Lan- 
desherrschaft ausgenommene Protokoll in dem benachbarten Gebiete fortzusetzen 
und darin Alles, was er auf der Nacheile in Beziehung auf den begangenen 
Frevel bemerkt, aufzuzeichnen. 
Es soll jedoch diese Aufzeichnung unter Mitwirkung und Mitunterschrift 
des nach dem vorhergehenden Artikel die Haussuchung veranstaltenden Ortsvor- 
standes in Bezug auf densenigen Theil des Protokolls erfolgen, welcher die von 
diesem Vorstande vorgenommenen Handlungen betrifft, und soweit es sich von 
Haussuchungen handelt, bei welchen der Ortsrichter 2c. (Art. 2.) zugegen war, 
unter Mitwirkung und Mitunterschrift des Letzteren. Das Emverständniß des 
Ortsrichters oder Ortsvorstandes, oder das, was er seinerseits, besonders oder 
abweichend zu erinnern hat, muß in dem Protokoll ausdrücklich bemerke weden. 
on
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.