Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

— 253 — 
Von diesem Protokoll, worin jedesmal uͤber etwaige Beschlagnahme und Aufbe- 
wahrung entwendeter Gegenstaͤnde und von den Frevlern gebrauchter Geraͤth- 
schaften die nörhigen Bemerkungen aufzunehmen sind, händigt der Forst= oder 
Jagdbeamte sofort ein Duplikat dem Behufs der Haussuchung requirirten Beam- 
ken des Orts ein, welcher Letztere, sofern dies nicht der Ortsrichrer ist, dasselbe 
sogleich seiner vorgesetzten Behörde zu übersenden hat, bei Vermeidung ciner 
Polizeistrase von 1 bis 5 Rthlr. für denjenigen Ortsvorstand, welcher der Re- 
quisirion nicht Genüge leistet. 
trt. 4. Für die Konstatirung eines Frevels, welcher von einem Ange- 
hörigen des einen Staats in dem Gebiete des andern verübt worden, soll den 
offiziellen Angaben und Abschäzungen, welche von den kompetenten und gericht- 
lich verpflichteten Forst= und Polizeibeamten des Orts des begangenen Frevels 
oder von dem dort kompetenten polizeilichen Beamten aufgenommen worden, 
jener Glaube von der zur Aburtheilung geeigneten Gerichksstelle beigelegt wer- 
den, welchen die Gesetze den offziellen Angaben der inländischen Beamten 
Art. 5. Die Einziehung des Betrags der Serase und der ctwa statt- 
gehabten Gerichtskosten soll demsenigen Sctaate verbleiben, in welchem der ver- 
urtheilte Frevler wohnt und in welchem das Erkenntniß startgefunden hat, und 
nur der Betrag des Schadenersatzes und der Pfandgebühren an die betreffende 
Kasse dee Staates abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt 
worden ist. 
Art. 6. Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den König- 
lich Preußischen und in den Herzoglich Anhalt-Bernburgischen Landen wird zur 
Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forst= und Jagdfrevel in 
sedem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des 
Landes nur immer moglich seyn wird. 
Art. 7. Gegenwärtige im Namen Seiner Majestät des Königs von 
Prcußen und Seiner Durchlaucht des Herzogs von Anhalt-Bernburg zweimal 
gleichlautend ausgefertigte Erklarung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechse- 
lung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen erhalten, und zu dem 
Ende sosfort öffemlich bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 5. September 1839. 
(L. S.) 
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. Werther. 
n#— 
o. 20385—202c.) Johrgang 1870. Pp (No. 2046.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.