Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 224. —— 
  
  
(No. 2047.) Ministerial-Erklärung, betreffend die zwwischen der Königlich Preußischen und 
der Königlich Hannoverschen Regierung abgeschlossene Uebereinkunfe wegen 
hegenseitiger Uebernohme von Ausgewiesenen. Bom 1839. 
— der Königlich Preußischen und der Königlich Hannoverschen Regie- 
rung ist nachstehende Uebereinkunft wegen der Uebernahme von Auszuweisenden 
geschlossen worden. 
(. I. 
In Zukunft soll kein Individuum, welches die eine der genannten 
Regierungen, weil es ihr aus irgend einem Grunde lästig ist, in ihrem Ge- 
biete ferner nicht behalten will, in das Gebiet der andern Regierung ausgewie- 
sen oder hingeschafft werden, wenn es nicht entweder ein Angehbriger des 
Staats ist, welchem es zugewiesen werden soll, oder nur durch das Gebiet des- 
selben einem dritten Staate, dessen Angehöriger es ist, in welchen es aber nicht 
wohl anders, als durch das Gebier des einen kontrahirenden Staats gelangen 
kann, zugewiesen oder zugeführt werden soll. 
2. 
Als Staatsangehoͤrige sollen angesehen werden: 
1) alle diejenigen, deren Vater oder, wenn sie außerehelich geboren und nicht 
durch nachfolgende Ehe legitimirt sind, deren Mutter zur Zeit der Ge- 
burt der Auszuweisenden Unterthan des Staats gewesen ist, oder welche 
in diesem zu Unterthanen aufgenommen sind, ohne nachher aus dem Un- 
terthanenverbande wieder entlafsen worden zu seyn oder in einem anderen 
Scaate Unterthanenrechte erworben zu haben. 
(Ne. 2047.) Jahrgang 1839. La Die 
(Ausgegeben zu Berlin, den 30. September 1839.)
	        
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