Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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halt so verstanden werden, daß dies Verhaͤltniß auch dann schon vor- 
handen sey, wenn das Individuum, und zwar von Eheleuten auch nur 
der Mann oder die Frau, auf andere Art, als durch Gesindedienst im 
Hause der Brodherrschaft, sich Bekoͤstigung verschafft hat; der Ausdruck: 
Wohnen aber nur den Aufenthalt in dem Staate bezeichnen, ohne Ruͤck- 
sicht darauf, ob das in Frage stehende Individuum ein Domizil (Recht 
zum bleibenden Aufenthalte) erlangt hat, oder Mitglied einer Gemeinde 
geworden ist, oder dergleichen. 
Diejenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete geboren sind, noch 
daselbst Unterthanenrechte erlangt haben, jedoch in demselben unter An- 
legung einer Wirthschaft sich verheirathet, oder darin, mit Wissen der 
Ortceobrigkeic, zehn Jahre ohne Unterbrechung gewohnt haben. 
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(. 3. 
Wenn ein Individuum ausgewiesen werden soll, welches zufällig in 
dem einen Staate geboren ist, in dem andern aber entweder Unterthanen- 
recht erworben, oder mit Anlegung einer Wirthschaft sich verheirathet, oder 
10 Jahre hindurch gewohnt hat, so ist vorzugsweise dieser letzte Staat dasselbe 
aufzunehmen verbunden. Hat der Auszuweisende in dem cinen Scaate Unter- 
thanenrecht erworben, in dem andern aber sich verheirathet oder 10 Jahre ge- 
wohnt, so soll der Staat, dessen Unterthan er ist, ihn aufzunehmen schuldig seyn. 
Wenn endlich ein Auszuweisender, welcher in keinem der kontrahirenden Stag- 
ten Unterthanenrechte erlangt hat, in dem einen Staate in die Ehe getreten ißt, 
in dem andern aber nach seiner Verheirathung 10 Jahre hindurch gerohnt hat, 
so liegt dem zuletzt genannten Staate die Pflicht zu seiner Aufnahrne ob. 
4. 1. 
Ist auf den Auszuweisenden keine der im 8. 3. enthaltenen Bestim- 
mungen anwendbar, so muß der Staat, in welchem er sich befindet, ihn vor- 
laufig behalten. 
(. 5. 
Verheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind als Angehoͤrige des 
Staats anzusehen, dem ihr Ehemann nach den vorstehenden Bestimmun- 
gen angehoͤrt. Dasselbe gilt von Wittwen, so lange nicht waͤhrend ihres 
Wittwenstandes eine Veraͤnderung eingetreten ist, durch welche sie nach den Gruud- 
(No. 2047.) Qq2 saͤtzen
	        
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