Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

— 260 — 
saͤtzen dieser Uebereinkunft Angehoͤrige eines andern Staats werden, als welchem 
ihr gewesener Ehemann angehoͤrt hat. 
Jedoch soll Wittwen und geschiedenen oder von ihren Ehemaͤnnern ver- 
lassenen Eheweibern die Rückkehr in den Staat, dessen Angehoͤrige sie, vor ih- 
rer Verheirathung, nach den Bestimmungen dieser Uebereinkunft waren, dann 
freistehen, wenn die Ehe innerhalb 5 Jahren nach deren Schließung wieder ge- 
wrennt worden und kinderlos geblieben ist. 
(. 6. 
Hat ein Uncerthan des einen komrahirenden Staats sich seines Un- 
terthanenrechts in demselben durch irgend eine Handlung verlustig gemacht, ohne 
Angehbriger des andern Staats geworden zu seon, so ist der zuerst bezeichnete 
Staat schuldig, ihn beziehungsweise zu behalten oder wieder aufzunehmen. 
4. 7. 
Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dienstboten, mit Einschluß 
der Schaͤfer und Dorfhirten, welche ohne Anlegung einer Wirthschaft, im- 
gleichen Zoͤglinge und Studirende, welche der Erziehung oder des Unterrichts 
wegen irgend wo verweilen, werden durch diesen Aufemhalt, wenn derselbe auch 
laͤnger als 10 Jahre dauert, nicht Angehoͤrige des Staats, in welchem sie sich 
aufgehalten haben. 
Zeitpaͤchter sind den vorstehend benannten Personen nur dann gleich zu 
achten, wenn sie nicht entweder persoͤnlich oder mit ihrem Hausstande und Ver- 
moͤgen an den Ort der Pachtung sich begeben und waͤhrend der Dauer dersel- 
ben dort gewohnt haben. 
(.8. 
Können die Behörden der beiden kontrahirenden Staaten über die 
Verpflichtung des Staats, dem die Aufnahme eines Auszuweisenden ange- 
sonnen wird, sich nicht vereinigen, und ist die Meinungsverschiedenheit auch im 
diplomatischen Wege nicht zu beseitigen, so wollen die belden kontrahirenden Re- 
gierungen den Streitfall zur kompromissarischen Entscheidung eines solchen drit- 
ten Deutschen Bundesstaates, welcher sich mi beiden kontrahirenden Theilen we- 
gen der Uebernahme von Ausgewiesenen in denselben Vertragsverbältnissen be- 
findet, oder wenn kein solcher vorhanden ist oder die Emscheidung übernehmen 
will, irgend eines anderen, bei dem Streikfalle nicht betheiligten Bundesstaates 
siellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.