Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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kasse auf Grund desselben dem Verlierer ein neues Buch unent- 
geltlich auszufertigen. 
ß) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Verlierer; 
doch sind ihm, wenn der Gegenstand 100 Rehlr. und darüber 
beträgr, außer den Insertionskosten, dem Porto und den Stem- 
peln, nur Kopialien, bei kleineren Summen dagegen nur Porto 
und Kopialien, Insertionsgebühren aber nur dann in Ansatz zu 
bringen, wenn das Blatt, in welches die Bekanntmachung auf- 
genommen worden, für Rechnung von Privatpersonen herausge- 
geben wird, indem Wir für solche Fälle die Stempel-Abgabe er- 
lassen und, insofern die Insertion in einem für Rechnung des 
Scaats gedruckten Blatte erfolgt, solche unentgelrlich bewirken 
lassen wollen. 
16) Wenn ein Interessent sich von der letzten Präsentation seines Sparkas- 
senbuchs an binnen dreißig Jahren nicht bei der Kasse meldet, so soll 
von dieser Zeit an alle weitere Verzinsung seines Guthabens aufhören. 
17) Unter Beobachtung der in diesem Reglement aufgestellten Grundsätze soll 
für jede Sparkasse ein vollständiges Statut errichtet, in solches auch aus 
obigen Bestimmungen dasjenige, was des Zusammenhanges wegen erfor- 
derlich ist, ausgenommen, und mit der Bestatigung des Ober-Präsidenten 
jedem Sparkassenbuche vorgedruckt werden. 
Sollte wegen besonderer Ortsverhältnisse eine diesem Reglement zu- 
widerlaufende Bestimmung für nothwendig angesehen, so kann solche nur 
durch Unsere unmiktelbare Genehmigung Göltigkeit erhalten. Die dies- 
falls erlassene Order ist dann ebenfalls beizudrucken. 
18) In jedem Scatute ist auch wegen der Verwaltung der Sparkasse, wegen 
der dabei zu beschdftigenden Personen, ihrer Anstellung und der von ihnen 
zu leistenden Kautionen, wegen des Orts, an welchem die Sparkasse sich 
befindet, und wegen der Tage und Stunden, an welchen die Ein= und 
Jurückzahlung stattfindet, die erforderliche Bestimmung aulzunehmen. 
Nicht minder ist darin auszudrücken, wie etwanige spatere Aenderungen 
des Statuts, welche unter Genehmigung des Ober-Prästdenten oder auch, 
bei veränderten Umständen und bemerkten Mißbräuchen, auf dessen An- 
ordnung erfolgen können, endlich wie eventuell die Aufhebung der ganzen 
Anstalt zur Kenntniß der Interessenten zu bringen sev. 
Wemn in Folge einer solchen in Gemäßbheit des Staturs öffentlich be- 
kannt
	        
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