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Hieruͤber ist Koͤniglich Preußischer Seits gegenwaͤrtige Ministerial-
Erklaͤrung ausgefertiat und socche mit dem Königlichen Instegel versehen worden.
Berlin, den 27. September 1839.
(I. S.)
Kdniglich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
V essehende Erkldrung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende Er-
kldrung des Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Landesministeriums vom 21. Au-
gust d. J. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht-
Berlin, den 27. September 1839.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
(No. 2051.) Ministerial-Erklärung, wegen der zwischen der Königlich Preußischen und
Herzoglich Braunschweigschen Regierung getroffenen Uebereinkunft zu wech-
selseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen. Vom 4. Okftober 1839.
Zc der Königlich Preußischen und der Herzoglich Braunschweigschen Re-
gierung ist nachstebhende Uebereinkunft wegen Uebernahme von Auszuweisenden
geschlossen worden.
In Zukunft soll kein Individuum, welches die eine der genannten
Regierungen, weil es ihr aus irgend einem Grunde lästig ist, in ihrem Ge-
biete serner nicht behalten will, in das Gebiet der andern Ngterung ausgewie-
sen oder hingeschafft werden, wenn es nicht entweder ein Angehöriger des
Staats ist, welchem es zugewiesen werden soll, oder nur durch das Gebiet des-
selben einem dritten Staate, dessen Angehbriger es ist, in welchen es aber nicht
wohl anders, als durch das Gebiet des einen kontrahirenden Staats gelangen
kann, zugewiesen oder zugeführt werden soll.
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Als Staatsangehbrige sollen angesehen werden:
alle diesenigen, deren Vater oder, wenn sie außerehelich geboren und nicht
durch nachfolgende Ehe legitimirt sind, deren Mutter zur Zeit der Ge-
burt der Auszuweisenden Unterkhan des Staats gewesen ist, oder welche
in diesem zu Unterthanen ausfgenommen sind, ohne nachher aus dem Un-
kerthanenverbande wieder emtlassen worden zu seyn oder in einem anderen
Staate Unrerthansrechte erworben zu haben.
Die Unterthanseigenschaft eines Individuums ist stets lediglich nach
der Gesetzgebung des Staats, als dessen Umerthan es bezeichnet wird,
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