Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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kannt gemachten Aenderung die Einleger aufgefordert worden sind, ihre 
Einlagen nach Ablauf der Kuͤndigungszeit zuruͤckzunehmen, Falls sie die 
neu aufgestellten Bedingungen sich nicht gefallen lassen, so soll in Ruͤck- 
sicht derjenigen, welche sich nicht melden, angenommen werden, daß sie 
mit ihren Einlagen bei der Sparkasse unter den neuen Bedingungen ver- 
bleiben wollen. 
19) Was die Aufsicht des Staats über die Sparkassen anlangt, so soll 
es zwar im Allgemeinen bei demjenigen bewenden, was die Gesetzgebung 
hinsichtlich der Staaks = Aufsicht über andere Kommunal-Institute vor- 
schreibt. Die Ober-Prästdenten und Regierungen sollen aber verpflichtet 
seyn, diesen Insticuten eine fortwährende besondere Aufmerksamkeit zu 
widmen, sich von der Zweckmäßigkeit und Ordnung des Betriebes zu 
überzeugen, außerordentliche Kassenrevisionen vorzunehmen und anzuordnen 
und wo sie Unordnungen und Mißbräuche bemerken, mit Ernst auf deren 
Abstellung zu dringen. 
20) Ferner haben die Ober-Präsidenten sich jährlich Nachweisungen über den 
Geschäftsbetrieb und die Resultate der Soarkassen einreichen zu lassen, 
solche in eine, die ganze Provinz umfassende Hauptnachweisung nach 
einem vom Minister des Innern und der Polizei allgemein vorzuschrei- 
benden Schema zusammenstellen zu lassen, und letztere dem genannten 
Minister vorzulegen. Auch ist jede Sparkassenverwaltung verbunden, die 
an den Ober-Präsidenten eingereichte Nachweisung über ihren Betrieb 
durch das im Orte oder im Kreise erscheinende Anzeigeblatt, oder, wenn 
ein solches nicht erscheint, durch das Amteblatt öffentlich bekannt zu 
machen. 
21) Wenn von größeren Landeskheilen, z. B. Kreisen und ständischen er- 
bänden, Sparkassen errichtet werden sollen, so ist das Statut zu Unserer 
Genehmigung einzureichen. Hierbei sind ebenfalls die vorstehenden Grund- 
sätze zu beobachten. 
22) Wags die schon bestehenden Sparkassen anlangt, so sollen zwar, wenn 
sie seicher nach Grundsätzen verwaltet worden sind, welche mit den obi- 
gen Bestimmungen im Widerspruch stehen, dieselben noch sechs Monate 
nach Publikarion gegenwärtigen Reglements nach den zeitherigen Grund- 
sätzen forwerwaltet werden können. Nach Ablauf dieser Zeit aber ist 
hinsichtlich neuer Einlagen lediglich nach einem, dem gegenwärtigen Regle- 
ment angemessenen neu zu entwerfenden Starut zu verfahren. 
(No 1955.) Die-
	        
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