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kannt gemachten Aenderung die Einleger aufgefordert worden sind, ihre
Einlagen nach Ablauf der Kuͤndigungszeit zuruͤckzunehmen, Falls sie die
neu aufgestellten Bedingungen sich nicht gefallen lassen, so soll in Ruͤck-
sicht derjenigen, welche sich nicht melden, angenommen werden, daß sie
mit ihren Einlagen bei der Sparkasse unter den neuen Bedingungen ver-
bleiben wollen.
19) Was die Aufsicht des Staats über die Sparkassen anlangt, so soll
es zwar im Allgemeinen bei demjenigen bewenden, was die Gesetzgebung
hinsichtlich der Staaks = Aufsicht über andere Kommunal-Institute vor-
schreibt. Die Ober-Prästdenten und Regierungen sollen aber verpflichtet
seyn, diesen Insticuten eine fortwährende besondere Aufmerksamkeit zu
widmen, sich von der Zweckmäßigkeit und Ordnung des Betriebes zu
überzeugen, außerordentliche Kassenrevisionen vorzunehmen und anzuordnen
und wo sie Unordnungen und Mißbräuche bemerken, mit Ernst auf deren
Abstellung zu dringen.
20) Ferner haben die Ober-Präsidenten sich jährlich Nachweisungen über den
Geschäftsbetrieb und die Resultate der Soarkassen einreichen zu lassen,
solche in eine, die ganze Provinz umfassende Hauptnachweisung nach
einem vom Minister des Innern und der Polizei allgemein vorzuschrei-
benden Schema zusammenstellen zu lassen, und letztere dem genannten
Minister vorzulegen. Auch ist jede Sparkassenverwaltung verbunden, die
an den Ober-Präsidenten eingereichte Nachweisung über ihren Betrieb
durch das im Orte oder im Kreise erscheinende Anzeigeblatt, oder, wenn
ein solches nicht erscheint, durch das Amteblatt öffentlich bekannt zu
machen.
21) Wenn von größeren Landeskheilen, z. B. Kreisen und ständischen er-
bänden, Sparkassen errichtet werden sollen, so ist das Statut zu Unserer
Genehmigung einzureichen. Hierbei sind ebenfalls die vorstehenden Grund-
sätze zu beobachten.
22) Wags die schon bestehenden Sparkassen anlangt, so sollen zwar, wenn
sie seicher nach Grundsätzen verwaltet worden sind, welche mit den obi-
gen Bestimmungen im Widerspruch stehen, dieselben noch sechs Monate
nach Publikarion gegenwärtigen Reglements nach den zeitherigen Grund-
sätzen forwerwaltet werden können. Nach Ablauf dieser Zeit aber ist
hinsichtlich neuer Einlagen lediglich nach einem, dem gegenwärtigen Regle-
ment angemessenen neu zu entwerfenden Starut zu verfahren.
(No 1955.) Die-