Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Zollt arif 
für die Jahre 1840., 1841. und 1842. 
  
Erste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
Ganz frei bleiben: 
. Bäume #um Verpflanzen, und Reben; 
ienenst 
. Branntweinspülig; 
. Duͤnger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte 
cke mit lebenden Bienen; 
Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres m# 
gat besondere Erlaubnißscheine und unter Kontrole der Verwendung; 
ier; 
. Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: 
Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, Lehm, Mergel, Sand, 
Schmirgel, Schwerspath Cin krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpfer- 
thon und Pfeifenerde, Tripel, Walkererde u. a.: 
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Giehzucht eines einzelnen, von der Zoll- 
grenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn= oder Wirthschaftsgebdude 
innerhalb dieser Grenze belegen sind; 
Fische, frische, und Krebse; 
Felofrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde 
eingeführt werden; serner Gras, Futterkrduter und Heu; 
. Gartengewachse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln 
und Rüben, ehbbare Wurzeln u. s. w., auch frische Krappwurzeln, ingleichen 
Feuerschwamm, roher; auch ungetrocknete Cichorien; 
Geflügel und kleines Wildpret aller Art; 
Glasur= und Hafnererz (Alquisoux); 
.Gold und Silber, gemünzk, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der frem- 
den silberhaltigen Scheidemunze; 
Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, ge- 
brauchte Fabrikgerathschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anzie- 
henden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleider, 
Wäsche und Efeekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern 
Ha. welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande nieder- 
assenz 
Holz: Brennholz beim Landtransport, auch Reisig und Besen daraus, sfer- 
ner Bau= und Nutzholz (einschließlich Flechtweiden), welches zu Lande ver- 
fahren wird und nicht nach einer Holzablage zum Werschiffen besimme ig; 
Klei-
	        
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