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Zollt arif
für die Jahre 1840., 1841. und 1842.
Erste Abtheilung.
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind.
Ganz frei bleiben:
. Bäume #um Verpflanzen, und Reben;
ienenst
. Branntweinspülig;
. Duͤnger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte
cke mit lebenden Bienen;
Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres m#
gat besondere Erlaubnißscheine und unter Kontrole der Verwendung;
ier;
. Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als:
Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, Lehm, Mergel, Sand,
Schmirgel, Schwerspath Cin krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpfer-
thon und Pfeifenerde, Tripel, Walkererde u. a.:
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Giehzucht eines einzelnen, von der Zoll-
grenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn= oder Wirthschaftsgebdude
innerhalb dieser Grenze belegen sind;
Fische, frische, und Krebse;
Felofrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde
eingeführt werden; serner Gras, Futterkrduter und Heu;
. Gartengewachse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln
und Rüben, ehbbare Wurzeln u. s. w., auch frische Krappwurzeln, ingleichen
Feuerschwamm, roher; auch ungetrocknete Cichorien;
Geflügel und kleines Wildpret aller Art;
Glasur= und Hafnererz (Alquisoux);
.Gold und Silber, gemünzk, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der frem-
den silberhaltigen Scheidemunze;
Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, ge-
brauchte Fabrikgerathschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anzie-
henden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleider,
Wäsche und Efeekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern
Ha. welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande nieder-
assenz
Holz: Brennholz beim Landtransport, auch Reisig und Besen daraus, sfer-
ner Bau= und Nutzholz (einschließlich Flechtweiden), welches zu Lande ver-
fahren wird und nicht nach einer Holzablage zum Werschiffen besimme ig;
Klei-