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16. Kleidungsstuͤcke und Waͤsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu
ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker mit
sich fuͤhren, ingleichen Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben,
die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind; dann die Wagen der Rei-
lepden; ferner Magen und Wasserfahrzeuge der Fuhrleute und Schiffer
eim Personen- und Waaremransport, gebrauchte Inventarienstücke der
Schiffe, Reisegerdth, auch Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauch;
17. Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial);
. Milch;
19. Obst, frisches;
20. Voier, beschriebenes (Akten und Manufkripte);
Saamen von Waldhölzern;
22. Schachtelhalm, Schilf= und Dachrohr;
23. Scheerwolle (Absälle beim Tuchscheeren); desgleichen Flockwolle (Abfüälle
von der Spinnerei) und Tuchtrümmer (Absälle von der Weberei);
24. Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel-
und Mauersteine beim Landtransport, insofern sie nicht nach einer Ablage
zum GWerschiffen bestimmt sind; Mühl= und grobe Schleif= und Wetsteine
in demselben Falle;
25. Stroh, Soreu, Häckerling;
26. Thiere, alle lebenden, für welche kein Tarissatz ausgeworfen ist;
27. Torf und Braunkohlen;
28. Treber und Trester.
Zweite Abtheilung.
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe
unterworfen sind.
Funfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preußisch, oder zwei
und funfzig und ein halber Kreuzer im 241 Gulden-Fuß vom Zentner Brutto-
gewicht wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem
Verbrauch im Lande, noch auch dann erhoben, wenn Waaren ausgeführt werden.
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach
dem Vorhergehenden Cerste Abtheilung) ganz frei oder, nach dem Folgenden,
namentlich
a) einer geringern oder höhern Eingangsabgabe, als einem halben Thaler
oder zwei und funfzig und einem halben Kreuzer vom Zentner unterworfen,
oder
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind.
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Ge-
sale erhoben werden:
(No. 2052.) Tt 2 1. Ab-