Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

— 279 — 
16. Kleidungsstuͤcke und Waͤsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu 
ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker mit 
sich fuͤhren, ingleichen Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, 
die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind; dann die Wagen der Rei- 
lepden; ferner Magen und Wasserfahrzeuge der Fuhrleute und Schiffer 
eim Personen- und Waaremransport, gebrauchte Inventarienstücke der 
Schiffe, Reisegerdth, auch Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauch; 
17. Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial); 
. Milch; 
19. Obst, frisches; 
20. Voier, beschriebenes (Akten und Manufkripte); 
Saamen von Waldhölzern; 
22. Schachtelhalm, Schilf= und Dachrohr; 
23. Scheerwolle (Absälle beim Tuchscheeren); desgleichen Flockwolle (Abfüälle 
von der Spinnerei) und Tuchtrümmer (Absälle von der Weberei); 
24. Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel- 
und Mauersteine beim Landtransport, insofern sie nicht nach einer Ablage 
zum GWerschiffen bestimmt sind; Mühl= und grobe Schleif= und Wetsteine 
in demselben Falle; 
25. Stroh, Soreu, Häckerling; 
26. Thiere, alle lebenden, für welche kein Tarissatz ausgeworfen ist; 
27. Torf und Braunkohlen; 
28. Treber und Trester. 
  
Zweite Abtheilung. 
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe 
unterworfen sind. 
Funfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preußisch, oder zwei 
und funfzig und ein halber Kreuzer im 241 Gulden-Fuß vom Zentner Brutto- 
gewicht wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem 
Verbrauch im Lande, noch auch dann erhoben, wenn Waaren ausgeführt werden. 
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach 
dem Vorhergehenden Cerste Abtheilung) ganz frei oder, nach dem Folgenden, 
namentlich 
a) einer geringern oder höhern Eingangsabgabe, als einem halben Thaler 
oder zwei und funfzig und einem halben Kreuzer vom Zentner unterworfen, 
oder 
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. 
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Ge- 
sale erhoben werden: 
(No. 2052.) Tt 2 1. Ab-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.