Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

Benennung der Gegenstaͤnde. 
  
  
chen, lohgarem Leder, Kupfer, Messing, Zinn (letzteres polirt) und an- 
dern unedlen Metallen gefertigt seyn, als: feine Gußwaaren, Messer, 
Naͤh- und Stricknadeln, Scheeren, Streichen, Schwertfegerarbeit u. s. w.; 
ingleichen lackirte Eisenwaaren; auch Gewehre aller Art. . . . . . . . . 
Erze, nämlich: Eisen= und Stahlstein, Stufen, Wasserblei (Reißblei), Galmei, Kobalt 
Anmerk. An den Bayerischen, Sächsischen, Württembergischen und Bakischen Grenzen, Eisenerz 
Flachs, Werg, Hanf, Hedieieaaa . ... 
Getreide, Hülsenfrüchte, Sämereien, auch Beeren: 
a) Getreide und Hülsenfrüchte, als: Weizen, Spelz oder Dinkel, Gerste (auch 
gemälzte), Hafer, Heidekorn oder Buchweizen, Roggen, Bohnen, Erbsen, 
Hirse, Linsen und Wickenn: 
Anmerk. 1. Rechts des Rheins wird in Bayern die Eingangs-Abgabe nach der Beilage A., die 
Ausgangs-Abgabe nach der Beilage B. erhoben. 
Anmerk. 2. Auf der Scchsisch-Böhmischen Grenze gehen die unter a. genannten Getreidearten 
beim Landtransport zu folgenden ermäßigten Sätzen ein: 
Weizen, Spelz oder Dinkelmlmlmmm 
Roggen, Bohnen, Erbsen, Hirse, Linsen und Wikken 
Hafer und Heidekorn ]))]% „ „ö„ V A 
Anmerk. 3. Hafer in Quantitäten unter einem Preußischen Scheffel oder beziehungsweise unter 
2 Bayerischen Metzen und andere Getreidefrüchte unter einem halben Preußischen 
Schdeffel oder unter 1 Bayerischen Metzen frei. 
b) Sämereien und Beeren: 
1) Anis und Kmmell .. .. .. .... 
2) Oelsaat, als: Hanfsaat, Leinsaat und Leindotter oder Doder, Mohn- 
saamen, Raps, Rübesatttttn n :: # . . . . .. 
3) Kleesaat und alle nicht namentlich im Tarif genannten Sämereien; in- 
gleichen Wachholderbeeren
	        
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