Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

Benennung der Gegenstände. 
  
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1) Feine Holzwaaren Causgelegte Arbeit), sogenannte Nürnberger Waaren aller 
Art, feine Drechsler-, Schnitz= und Kammacherwaaren, auch Meerschaum- 
arbeit, ferner dergleichen Waaren in Verbindung mit andern Materialien 
Cedoch mit Ausschluß von edlen Metallen, seinen Metallgemischen, Bronze, 
Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder Steinen), ingleichen Holzbronze, 
Holzuhren, ganz feine Holzflechterarbeit, auch Blei= und Rothstifte 
8) Gepolsterte Meubles, wie grobe Sattlerwaaren. 
) Grobe Böttcherwaaren, gebrauchte, ohne eiserne Reisen 
Anmerk. Grobe Böttcher= und Drechsler-, Korbflechter-, Tischler= und alle rohen und bloß geho- 
belten Holzwaaren, Wagnerarbeiten und Maschinen von Holz, auch gebrauchte grobe 
Böttcherwaaren mit eisernen Reifen tragen die allgemeine Eingangs-Abgabe. 
Instrumente, astronomische, chirurgische, mathematische, mechanische, musikalische, 
optische, physikalische, ohne Rücksicht auf die Matertalien, aus denen sie gefer- 
tigtsind......................................., 
Kalender, 
a) die fuͤrs Inland bestimmt sind, werden nach den, der Stempelabgabe halber 
gegebenen besondern Vorschriften behandelt; 
b) die durchgefuͤhrt werden, tragen die Abgabe von einem halben Thaler oder 
521: Kreuzer für den Zentner. Der Wiederausgang muß nachgewiesen 
werden. 
Kalk und Gips, gebranteeeret:t: . ... . .. 
Anmerk. Kalk und Gips können, in so fern sie als Düngematerial benutzt werden, auf besondere 
Erlaubnißscheine frei eingehen. 
Karden oder Weberdistenn . . . . ..p 
Kleider, fertige neue; desgleichen getragene Kleider und getragene Waͤsche, beide letz- 
tere, wenn sie zum Verkauf einghen 
Kupfer und Messing: 
a) Geschmiedetes, gewalztes, gegossenes, zu Geschirren; auch Kupferschaalen, wie
	        
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