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Benennung der Gegenstände.
Ausnahme. Halbgare Ziegen= und Schaaffelle für inlandische Saffian= und Leder-
abelene werden unter Komtrole für die allgemeine Eingangs-Abgabe
eingelassen.
c) Grobe Schuhmacher-, Sattler= und Täschnerwaaren, Blasebalge, auch
Wagen, woran Leder= oder Polsterarbeiten
d) Feine Lederwaaren von Korduan, Saffan, Marokin, Brüsseler und Döäni-
schem Leder, von sämisch= und weißgarem Leder, auch lackirtem Leder und
Pergament, Sattel= und Reitzeuge und Geschirre mit Schnallen und Rin-
gen, ganz oder theilweise von seinen Metallen und Metallgemischen, Hand-
schuhe von Leder und feine Schuhe aller S ntr
Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren:
a) Rohes GOeen .. . . ...
b) Gebleichtes oder gefaͤrbtes Garn.... .. . . ...
c) Zwirn.. ..... . .. . ...
d) Graue Packleinwand und Segeltuch
e) Rohe (unappretirte) Leinwand, Zwillich und Drillich
Ausnahme. Rohe, ungebleichte Leinwand geht frei ein:
aa. in Preußen:
auf den Grenzlinien von Leobschütz bis Seidenberg in der Ober-Lausitz, von
Heiligenstadt bis Nordhausen und von Anholt bis Minden, so wie von Stahle
bis Herstelle in der Provinz Westphalen, nach Bleichereien oder Leinwand-
märkten;
bb. in Sachsen:
auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandau, auf Erlaubnißscheine;
cc. in Kurhessen:
auf Erlaubnißscheine nach Bleichereien oder Märkten.
Gebleichte, gefärbte, gedruckte oder in anderer Art zugerichtete (appretirte),
auch aus gebleichtem Garn gewebte Leinwand; ferner Zwillich und Drillich,
desgleichen rohes und gebleichtes Tisch= und Handtücherzeug, leinene Kirtel,
auch neue Wäsbheee . . . . ... »