Benennung der Gegenstaͤnde.
Verlangt der Steuerpflichtige die Auszaͤhlung, so zahlt er fuͤr 100 Stuͤck
3 oder 1 Fl. 10 Kr.
Verdorbene bleiben unversteuert, wenn sie in Gegenwart von Beam-
ten weggeworfen werden.
6) Trockene und getrocknete Datteln, Feigen, Kastanien, Korinthen, Man-
deln, Pfrrsichkerne, Rosinen, Lorbeeren und Lorbeerblatter, Pommeran=
zen, Pommeranzenschaalen und dergleihen
k) Gewöürze, ndmlich: Galgant, Ingber, Kardamomen, Kubeben, Muskatnüsse
und -Blumen (Macis), Nelken, Pfeffer, Piment, Saffran, Sternanis, Va-
nille, Zimmt und Zimmt-Kassia, Zimmtbluͤthe.. ... . . . . ..
——————--ll . ...
m) Kaffee und Kaffeesurrogghhtteee ... . ...
n) 1. Kakao in Bohnen..... .. . . ...
2. Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Chokoladesurrogate
oJ) Käse aller cnttHc .................
p) Konfituren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art, mit Zucker und Essig einge-
machte Früchte und Gewürze; desgleichen Kaviar, Sago und Surrogate
dieser Artikel, Olw#en, Pasteten, zubereiteter Senf und Tafelbouillon
d) Krastmehl, worunter Nudeln, Puder, Stärke mitbegriffen, desgleichen Müh-
lenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotete oder ge-
schaͤlte Koͤrner, Graupe, Gries, Gruͤtze, Mehl.. .... . . . . . .....
Anmerk. 1. Gewöhnliches Roggeamehl (Schwarzmehl) bei dem Eingange zu Lande auf der Säch-
sischen Grenzlinie gegen Boͤhmen..
Anmerk. 2. Gewoͤhnliches Roggenbrob bei dem Eingange zu Lande auf derselben Grenzlinie