so wie bei veraͤnderter Organisation der Gerichte und Gerichtssprengel, eintritt.
Die bisherige gegenseitige Vereretung der Justizminister in den Geschäften ist
fernerhin nicht mehr ausführbar, daher Sie in Krankheits= oder sonstigen Be-
hinderungsfällen zu Ihrer Stellvertretung die geeigneten Vorschläge zu machen
haben. Im Uebrigen verbleibt es bei den Bestimmungen Meiner Order vom
9. Februar 1832. An den Justizminister Mühler habe Ich hiernach verfügt.
Berlin, den 17. Dezember 1838.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister v. Kamptz.
(No. 1958.) Publikandum über ein, in der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 7. Februar 1837.,
die Heilighaltung der Sonn= und Festtage betreffend, vorkommendes unrich-
tiges Allegat. Vom 24. Dezember 1838.
G
In der unter Nr. 1774. der Gesetzsammlung (S. 19. Jahrg. 18277.) zur
Publikation gebrachten Allerhöchsten Kabinetsorder vom 7. Februar 1837. über
die Besugniß der Behörden, durch polizeiliche Bestimmungen die dußere Heilig-
haltung der Sonn= und Festtage zu bewahren, wird auf den §. 10. der Re-
gierungs-Dienstinstrukrion vom 23. Oktober 1817. verwiesen. Diefes Allegar be-
ruht auf einem Irrthum, da nicht der §. 10. sondern der J. 11. die in Bezug
genommene Bestimmung enthält. Es muß deshalb, wie hierdurch berichtigend
zur öffentlichen Kenntmiß gebracht wird, in jener Order gelesen werden: „&. 11.
iprer Dienstinstruktion vom 23. Oktober 1817.“
Berlin, den 24. Dezember 1838.
Königliches Staatsministerium.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
v. Kampt. Mühler., v. Rochow. v. Nagler. Graf v. Albensleben.
Frh. v. Werther. v. Rauch.