Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 2. A— 
  
  
(Jo. 1959.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11. April 1838., wegen Einführung der Wege- 
geld-Hebung auf den Bezirksstraßen des linken Rheinufers. 
U. den in Ihrem Berichte vom 9. v. M. angezeigten Umständen wil 
Ich, nach dem von Ihnen unterstützten Antrage des fünften Rheinischen Land- 
tags, die Einführung der Wegegeld-Erhebung auf den gebauten Bezirksstraßen 
des Westrheinischen Landestheiles genehmigen und gestatten, daß der unter dem 
28. April 1828. für die Staats-Chausseen publizirte Tarif nebst den dazu gehs- 
rigen zusätzlichen Bestimmungen, Befreiungen und Strafbestimmungen, desglei- 
chen die späteren durch die Gesetzsammlung bekannt gemachten Erldurerungen 
und Zusätze zu demselben, dabei in Anwendung kommen, auch bei der Einrich- 
tung und Werwaltung der Hebung diesenigen Vorschristen maaßgebend seyn 
sollen, welche ser die Verwaltung der Chausseegeld-Einnahme von den Staats- 
Straßen bestehen. Namentlich ist diese Abgabe nach Meiner Order vom 31. Ja- 
nuar 1819. nur fuͤr Strecken anzuordnen, welche wenigstens eine Meile lang 
im Zusammenhange ausgebaut sind. Sie haben hiernach das Weitere zur Aus- 
führung dieser Maaßregel zu veranlassen, und den Ober-Präsidenten der Rhein- 
rovinz zu ermächrigen, mit Rücksicht auf die erforderliche Vorbereitung den 
eitpunkt, von welchem ab die Hebung eintreten wird, zu bestimmen und durch 
die Amtöbläcter der Rheinischen Regierungen bekannt zu machen, gegenwüärtige 
Order aber durch die Gesetzsammlung zu publiziren. 
Berlin, den 11. April 1838. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Finanzminister Grafen v. Alvensleben. 
  
Go. 1959 — 1960.) Jahrgang 1839. C (No. 1960.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 22. Jannar 1839.)
	        
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