Bon der Tonne
22 1 zi. *
9. Von Heringen (25. 9)0 . . .... —10 2325
Anmerk. Diese Durchgangs-Abgabe wird auch von den durch die Oder- (9)
mündungen ein= und über Neu-Berun ausgehenden Herin-
gen erhoben.
10) Von Weizen und andern unter No. 11. nicht besonders genannten Ge-
treidearten, desgl. von Hülsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Ansen, Wicken,
auf der Weichsel und dem Niemen eingehend und durch die Häfen von
Danzig und Memel, auch durch Elbing und Königsberg über Pillau
ausgehend, vom Preußischen Scheffe ..·.... 3 Silbergr.
11) Von Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben Stroͤmen ein-
und über die vorgenannten Häfen ausgehend, vom Preußischen
Schessereree . . . ...p 2 Silbergr.
II. Abschnitt.
Von nachbenannten Gegenständen, wenn sie
A. durch die Odermündungen oder über die nördliche Grenzlinie zwischen
der Oder und dem Nhein, diesen Strom ausgenommen, eingehen
und über die Grenzlinie zwischen Neu-Berun in Schlesien und
Schärding am Thurm in Bayern, beide ebengenannte Orte einge-
schlossen, wieder ausgehen, oder umgekehrt; ferner, wenn sie
B. auf der linken Rheinseite landwärts ein= und auf der rechten Nhein-
seite, ohne Ueberschreitung der Oder, wieder ausgehen; desgleichen, wenn sie
C. auf der rechten Rheinseite (mit Ausschluß der unter Abschnitt I. ge-
dachten Straßenzüge) ein= und mit herschretung des Rheins wieder
ausgehen,
wird erhoben:
Vem Semner
von baumwollenen Stuhlwaaren (Abtheilung II. Art. T A ör- I Is-
2.c.),neuenKleidern(18·),LederundLederarhei-I—l—
ten (21.), Wolle und wollenen Garnen und Waa-
ren (41)90h)9) 1— 145
Anmerk. Wenn diese Waaren auf den, in den folgenden Abschnieten genannten Straßen durch-
geführt werden, so wird von denselben nur die dort bestimmte geringere Durch-
gangs-Abgabe erhoben.
III. Abschnitt.
Bei der Durchfuhr blos durch nachgenannte Landestheile oder auf nach-
genannten Straßen wird die Durchgangs-Abgabe dahin ermätigt, daß von den
beim Ein= und Ausgang höher belegten Gegensiänden nur erhoben wird:
1. Von