Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

Bon der Tonne 
22 1 zi. * 
9. Von Heringen (25. 9)0 . . .... —10 2325 
Anmerk. Diese Durchgangs-Abgabe wird auch von den durch die Oder- (9) 
mündungen ein= und über Neu-Berun ausgehenden Herin- 
gen erhoben. 
10) Von Weizen und andern unter No. 11. nicht besonders genannten Ge- 
treidearten, desgl. von Hülsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Ansen, Wicken, 
auf der Weichsel und dem Niemen eingehend und durch die Häfen von 
Danzig und Memel, auch durch Elbing und Königsberg über Pillau 
ausgehend, vom Preußischen Scheffe ..·.... 3 Silbergr. 
11) Von Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben Stroͤmen ein- 
und über die vorgenannten Häfen ausgehend, vom Preußischen 
Schessereree . . . ...p 2 Silbergr. 
II. Abschnitt. 
Von nachbenannten Gegenständen, wenn sie 
A. durch die Odermündungen oder über die nördliche Grenzlinie zwischen 
der Oder und dem Nhein, diesen Strom ausgenommen, eingehen 
und über die Grenzlinie zwischen Neu-Berun in Schlesien und 
Schärding am Thurm in Bayern, beide ebengenannte Orte einge- 
schlossen, wieder ausgehen, oder umgekehrt; ferner, wenn sie 
B. auf der linken Rheinseite landwärts ein= und auf der rechten Nhein- 
seite, ohne Ueberschreitung der Oder, wieder ausgehen; desgleichen, wenn sie 
C. auf der rechten Rheinseite (mit Ausschluß der unter Abschnitt I. ge- 
dachten Straßenzüge) ein= und mit herschretung des Rheins wieder 
ausgehen, 
wird erhoben: 
  
Vem Semner 
von baumwollenen Stuhlwaaren (Abtheilung II. Art. T A ör- I Is- 
2.c.),neuenKleidern(18·),LederundLederarhei-I—l— 
ten (21.), Wolle und wollenen Garnen und Waa- 
ren (41)90h)9) 1— 145 
Anmerk. Wenn diese Waaren auf den, in den folgenden Abschnieten genannten Straßen durch- 
geführt werden, so wird von denselben nur die dort bestimmte geringere Durch- 
gangs-Abgabe erhoben. 
  
III. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhr blos durch nachgenannte Landestheile oder auf nach- 
genannten Straßen wird die Durchgangs-Abgabe dahin ermätigt, daß von den 
beim Ein= und Ausgang höher belegten Gegensiänden nur erhoben wird: 
1. Von
	        
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