Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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1) Von Waaren, welche 
a) auf der linken Rheinseite landwaͤrts ein- und wieder ausgehen, oder welche 
b) auf dem Rheine, es sei zu Berg oder zu Thal, oder auf der Mosel in 
das Vereinsgebiet eingehen und auf Straßen auf der linken Rheinseite 
wieder ausgehen, oder umgekehrt, ingleichen, welche 
c) auf der linken Rheinseite noͤrdlich von Saarbruͤcken landwaͤrts eingehen 
und uͤber die suͤdliche Grenzlinie zwischen Neuburg am Rhein und Frei- 
lassing in Bayern (diesen Ort eingeschlossen) wieder ausgehen, oder um- 
gekehrt, endlich, welche 
d) uͤber die noͤrdliche Grenzlinie zwischen dem Rhein und der Elbe (beide 
Fluͤsse ausgeschlossen) eingehen und stromwaͤrts aus den Haͤfen zu Mainz 
und Biebrich oder aus einem Mainhafen ausgehen, oder umgekehrt, 
vom genter 10 Sgr. oder 35 Kr. 
2) Von Waaren, welche 
a) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide ein- 
geschlossen) ein= und wieder ausgehen, ingleichen, welche 
b) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und zu Biebrich, aus 
oberhalb gelegenen Rheinhdfen, aus Mainhdfen oder aus Neckarhäfen 
über die Grenzlinie von Freilassing bis zur Donau (diese eingeschlossen) 
wieder ausgehen, oder umgekehrt, 
vom gentnrnrner 47: Sgr. oder 152 Kr. 
3) Von Waaren, welche rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz 
und Biebrich, so wie aus den Mainhäfen unterhalb Miltenberg über die 
südliche Grenzlinie zwischen Neuburg a. R. und Freilassing (diesen Ort 
eingeschlossen) wieder ausgeführt werden, oder umgekehrt, 
  
vom Zentner 27: Sgr. oder 10 Kr. 
4) Von Gieh, und zwar: 
Vom Stück: 
elen- Fl. r. 
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stie- 
ren, Kühen und Rinden — 13 
von Saugefüllen, Schweinen und Schaafvi. — 1 
  
  
  
IV. Abschnitt. 
Bei der Waaren-Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf 
kurzen Strecken durchschneiden, und für welche die örtlichen Verhältnisse eine 
weitere Ermäßigung der Durchgangsgefälle oder deren Verwandlung in eine, 
nach Pferdesladungen zu entrichtende Kontrolegebühr erfordern, werden die ober- 
sten Finanz-Behörden der betheiligten Regierungen solche Ermäßigungen anordnen 
und zur allgemeinen Kunde bringen lassen. 
  
Jahrgang 1839. (Xo. 2052.) Aaa Vierte
	        
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