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Vierte Abtheilung.
Hinsiches der Schiffahrts-Abgaben bei dem Transport von Waaren auf
der Elbe, der Weser, dem Rhein und dessen Nebenstussen (Mosel, Main und
Neckar) bewendet es im Allgemeinen bei den, in der Wiener Kongreß-Akte em-
haltenen Bestimmungen oder den, auf den Grund derselben, über die Schiffahrt
auf einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlossenen Uebereinkünften.
Ffünfte Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
I. Der, dem Tarif zum Grunde liegende, mit den, in den Großherzogthümern
Baden und Hessen allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmende Zemt-
ner, der Zoll-Zentner, ist in hundert Pfunde getheilt, und es sind von diesen
goll-Pfunden:
935 rek = 1000 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,
1120 = 1000 Bapverischen Pfunden,
2000 = 1000 Nheinbayerischen Kilogrammen,
935 — 1000 Wuͤrttembergischen Pfunden,
933 1000 Saͤchsischen (Dresdner) Pfunden.
Demnach sind gleich zu achten:
Zoll-Pfunde:
14 — 15 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,
28 = 25 Bayerischen Pfunden,
2 = 1 heinbayerischen Kilogramm,
14 = 15 Württembergischen Pfunden,
14 = 15 Stchsischen (Dresdner) Pfunden
und goll-Zentner:
36 = 35 Preußischen (Kurhessischen) Zentnern zu 110 Pfunden,
28 = 25 Bayerischen Zentnern zu 100 Pfunden,
2 1 Rheinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen,
36 37 Württembergischen Zentnern zu 104 Pfunden,
36 35 Scchsischen (Dresdner) Zentnern zu 110 Pfunden.
II. Werden Waaren unter Begleitschein-Kontrole versandt oder bedarf es
zum Waarenverschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben-:
für einen Begleitschein 2 Sgr. (11 gGr.) oder 7 Kreuzer,
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (: g Gr.) oder 34 Kreuzer.
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meß-
Ordnungen enthalten. Andere Nebenerhebungen sind unzulaͤssig.
III. a. Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewicht oder nach
dem Netto-Gewicht erhoben.
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