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den Tara-Tarif gelten oder das Netto-Gewicht, entweder
durch Derwiegung der Waaren ohne die Tara oder der letzte-
ren allein, ermitteln lassen will.
Bei Flässigkeiten und andern Gegenständen, deren Netto-
Gewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil
ihre Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung die-
selbe ist, wird die Tara nach dem Tarif berechnet und der Zoll-
pflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben.
4) In Fällen, wo eine, von der gewöhnlichen abweichende Verpak-
kungsart der Waare und eine erhebliche Entfernung von dem, in
dem Tarif angenommenen Tarasatze bemerkbar wird, ist auch
die Zollbehsrde befugt, die Netto-Verwiegung eintreten zu lassen.
. Wo, bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (dritte Ab-
theilung, Abschnitt IV.), geringere Zollsätze stattsnden, auch, wenn
sonst die Abschätzung des Gewichts nachgelassen wird, kann, mit Vor-
behalt der speziellen Verwiegung, im Ganzen berechnet werden:
die Traglast eines Lastthieres zu drei Zentner,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zentner,
- - einspaͤnnigen Fuhrwerks zu funfzehn Zentner,
- - -Ê- zweispännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Zentner,
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Zen#ner mehr.
r
Bei den, aus gemischten, nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waa-
ren muß bei der Deklaration auf das darin vorhandene Material, insofern
dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es
müssen aus Baumwolle und Leinen 2c., ohne Beimischung von Wolle,
gefertigte Waaren, nach ihren Urstoffen oder als baumwollene Waaren
deklarirt werden. Besteht eine Waare aus Seide oder Floretseide, in Ver-
bindung mit andern Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so
genügt die Deklaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen We-
berkanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, lisière) an den Zeug-
waaren bleiben dabei und bei der Zoll-Klassifkation außer Betracht.
. Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche
verschiedenen Zollsätzen unrerliegen, so muß bei der Deklaration zugleich
die Menge einer jeden Waarengattung nach ihrem Nektto-Gewicht ange-
gegeben werden. Geschieht dies nicht, so muß entweder der Inhaber der
Waaren dieselben, Behufs der speziellen Reviston, beim Grenz-Zollamte
auspacken oder es wird, Falls er das letztere, ungeachtet der ihm über
die Folgen der Unterlassung gemachten Eröfsnung, ablehnt und seine dies-
fällge Erklärung in den Begleitschein amtlich ausgenommen worden, im
Bestunmungsorte von dem ganzen Gewicht des Kollo der Abgabensatz
erho-