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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 25.
(No. 2056.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11. Oktober 1839. wegen Anwendung des Ge-
setzes vom 11. Mai 1839., in Betreff der Erekution in Wechselsachen auf
solche Fälle, in welchen der Wechsel vor der Publikation des Gesetzes aus-
gestellt oder die Wechsel-Exekution bereits verfügt ist.
A# Ihren Bericht vom 21. v. M. erkldre Ich Mich mit Ihrer Meinung,
daß das Gesetz vom 11. Mai d. J., die Exekurion in Wechselsachen betreffend,
auf alle Fälle, ohne Unterschied, der Wechsel möge vor oder nach der Publika--
tion des Gesetzes ausgestelle, und die Wechsel-Exrekution bereits verfügt seypn oder
nicht, zur Anwendung kommen müsse, völlig einverstanden, weil die orschrift
im 8. 14. der Einleitung zum Landrecht nur auf Gesetze des materiellen Rechts,
die nach §. 1. der Gegenstand des Landrechts sind, zu beziehen ist, wogegen die
Porschriften über das gerichtliche Verfahren, in Uebereinstimmung mit den Pu-
blikations-Patenten der Prozeß-Ordnung vom 26. April 1781. und 6. Juli 1793.,
vom Tage ihrer Bekanntmachung an in Vollzug treten, sofern nicht der Gesetz-
geber Selbst, wie in dem von Ihnen angeführten Falle durch Meine Order vom
27. Januar 1826. geschehen ist, ausdrücklich etwas Anderes verordnet hat. Sie
haben hiernach die von einem Wechselgldubiger bei Ihnen geführte Beschwerde
durch Belehrung des betreffenden Gerichts sofort zu remediren, und damit im
Wechselverkehr unter den Interessenten nicht auch ein Mißverstänoniß enistehe,
die gegenwärtige Order durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlm, den 11. Oktober 1839. « » ·
«» Friedrich Wilhelm.
An den Staats- und Justizminister Muͤhler.
(No. 2057.) Ministerial-Erklärung über die zwischen der Königlich Preußischen und der Her-
zoglich Anhalt = Bernburgschen Regierung getroffene Uebereinkunft wegen
gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen. Vom S1.
J der Königlich Preußischen Regierung einerseits und der Herzoglich
Anhalt-Bernburgschen Regierung andererseits ist nachstehende Uebereinkunft we-
gen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen verabredet und abgeschlossen
worden.
(No. 2050—2057.) Jahrgang 1829. Ccc 8. 1.
(Ausgegeben zu Berlin, den 30. November 1839.)