Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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6. 11. Sollte der Fall eintreten, daß ein von dem einen der kontra- 
hirenden Theile dem andern Theile zum weitern Transporte mn einen rück- 
wärts liegenden Staat, zufolge der Bestimmung des 8 9. zugefuͤhrter Vaga- 
bunde von dem letzteren nicht angenommen wuͤrde, so kann derselbe wieder in 
denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zur vorlaͤufigen Beibehaltung 
zuruͤckgebracht werden. 
(. 12. Es bleibt den beiderseitigen Provinzial-Regierungsbehoͤrden uͤberlassen, 
unter einander die naͤheren Verabredungen wegen der zu bestimmenden Richtung 
der Transporte, so wie wegen der Uebernahmsorte zu treffen. 
4. 13. Die Ueberweisung der Vagabunden geschieht in der Regel vermit- 
telst Transports und Abgabe derselben an die Polizeibehoͤrde desjenigen Or- 
tes, wo der Transport als von Seiten des ausweisenden Staats beendigt an- 
zusehen ist. Mit den Vagabunden werden zugleich die Beweisstücke, worauf 
der Transport konventionsmäßig gegründet wird, übergeben. 
In solchen Fdllen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Va- 
gabunden auch mitrelst eines Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route 
genau vorgeschrieben ist, in ihr Baterland gewiesen werden. 
Es sollen auch nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transport 
gegeben werden, es wäre denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehoͤren 
und in dieser Hinsicht nicht wohl getrennt werden können. 
Größere sogenannte VWagantenschube sollen künftig nicht Statt sinden. 
6 14. Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Requisition des zur 
Annahme verpflichteten Staats geschieht, und dadurch zunächst nur der eigene 
Portheil des ausweisenden Staats bezweckt wird, so können für den Transport 
und die Verpflegung der Vagabunden keine Anforderungen an den übernehmen- 
den Staat gemacht werden. 
Wird ein Auszuweisender, welcher einem rückwärts liegenden Staate 
zugeführt werden soll, von diesem nicht angenommen, und deshalb nach §. 11. 
in densenigen Scaat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zurückgebracht, so muß letz- 
terer auch die Kosten des Transports und der Verpflegung erstatten, welche bei 
der Zurückführung aufgelaufen sind. 
6. 15. Zur Beseitigung etwaiger Zweifel und Mißverständnisse, welche sich über 
die zählegung der vorstehenden Bestimmungen des 9. 2. a. und c., und na- 
mentli 
a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie 
weit die in der Staatsangehörigkeit selbsiständiger Individuen 
eingetretenen Veränderungen auf die Staaangehheigrei der un- 
selbstständigen, d. h. aus der elterlichen Gewalt noch nicht entlas- 
senen Kinder derselben von Einftuß seyen? 
owie 
b)) über die Beschaffenheit des 9. 2. c. der vorstehenden Ueberein- 
kunft erwähnten zehnjaͤhrigen Aufenthalts und den Begriff der 
Wirthschaftsführung 
ergeben könnten, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem in 
der Konvention ausgesprochenen Prinzipe etwas ändern zu wollen, daß die 
Unterthanenschaft eines Individuums jedesmal nach der eignen innern Ge- 
etz-
	        
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