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setzgebung des betreffenden Staates zu beurtheilen sey, dahin übereingekommen,
hinkuͤnftig und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsaͤtze gegenseitig zur An-
wendung gelangen zu lassen, und zwar,
zu a.
1) daßb unselbstständige, d. h. aus der elterlichen Gewalt noch nicht
entlassene Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Eltern an
und für sich und ohne daß es einer eignen Thültigkeit oder eines
besonders begründeten Rechts der Kinder bedürfte, derjenigen
Staatsangehbrigkeit bheilhafhg werder, welche die Eltern während
der Unselbstständigkeit ihrer Kinder erworben,
ingleichen
2) daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staatsangehörigkeit
unselbstständiger ehelicher Kinder, diejenigen Veränderungen
nicht dußern können, welche sich nach dem Tode des Vaters der-
selben in der Staatsangehörigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen,
indem vielmehr über die Staatsangehörigkeit ehelicher unselbststän-
diger Kinder lediglich die Kondition ihres Vaters entscheidet, und
Verdnderungen in deren Staatsangehörigkeit nur mit Zustimmung
ihrer vormundschaftlichen Behörde eintreten könmen.
Nächstdem soll
zu b.
die Verbindlichkeit eines der kontrahirenden Staaten zur Uebernahme
eines Individuums, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend
einem Grunde lästig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Fällen
des §. 2. c. der Konvention eintreten:
1) wenn der Auzzuweisende sich in dem Staate, in welchen er aus-
gewiesen werden soll, verheirathet, und außerdem zugleich eine
eigne Wirthschaft geführt hat, wobei zur näheren Bestimmung
des Begrisffs von Wirthschaft anzunehmen ist, daß solche auch
dann schon eintrete, wenn selbst nur einer der Eheleute sich auf
eine andere Art, als im herrschaftlichen Gesindedienste Beköstigung
verschafft hat;
oder
wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn überneh-
men soll, verheirathet, sedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne
Unterbrechung aufgehalten hat, wobei es dann auf Konstituirun
eines Domizils, Verheirathung und sonstige Rechtsverhaltnisse
nicht weiter ankommen soll.
Endlich sind die genannten Regierungen zugleich annoch dahin über-
eingekommen: ·
Koͤnnen die resp. Behoͤrden uͤber die Verpflichtung des Staats, dem die
Uebernahme angesonnen wird, der in der Konvention und vorstehend aufgestell-
ten Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der daruͤber stattfinden-
den Korrespondenz sich nicht vereinigen, und ist die diesfälllge Differenz
derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen; so
wollen beide kontrahirende Theile den Ehtithu zur kompromissarischen
(No. 2057—2058.) Ent-
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