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Anmerk. 1. Neben den Sätzen zu III. a. und b. wird die Abgabe für das Gespann
zu II. neben dem Satze zu III. c. die Abgabe zu I. erhoben.
2. Fuhrwerke, deren Radbeschläge hervorragende Kopfnägel, Stifte, oder
Schrauben haben, zahlen die Abgaben zu III. doppelt.
IV. Von unverladenen Gegenständen wird die Abgabe erhoben, welche
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die Personen, das Fuhrwerk, oder die Thiere treffen würde, wodurch sie zur
Fährstelle gebracht worden sind.
C. Befreiungen.
Brück= und Fährgeld wird nicht erhoben:
1) von Equipagen und Thieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen
Hauses, oder den Königlichen Gestüten angehören;
2) vom Milikair und von Armeefuhrwerken nach folgenden ndheren Bestim-
mungen:
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3) von K
vom Militair aller Grade und von Militairbeamten in Unisorm, zu
Juß oder zu Pferde; im letzten Falle bleibt auch die Bedienung frei;
von nicht uniformirten Militairbcamten auf die Bescheinigung der vor-
gesetzten Behörde, daß der Uebergang in Dienstangelegenheiten ge-
ehe;
von Kriegsreservisten, Landwehrmaͤnnern und Rekruten auf dem Wege
zu ihrem Korps, oder zur Uebung, und von da zurück, wenn ein Un-
teroffizier, oder Offzier in Uniform sie führt, oder wenn sie sich durch
die Eimnberufungsorder, oder den Kriegsreservepaß ausweisen;
vom Fuhrwerke, dessen sich der Kommandant von Koblenz oder ein
zum Festungsstabe daselbst gehöriger Offzier in Uniform bedient, ohne
Räcksicht, ob das Fuhrwerk ihm gehört oder nicht; von anderem Fuhr-
werke, worin sich ein Preußischer Offizier in Uniform befinder, sofern
dasselbe diesem gehört;
von Fuhrwerken, welche der Armee angehören, auch bei fremdem An-
gespann; von Zugthieren, welche der Armee angehören, auch wenn
diese vor fremde Fuhrwerke gespannt sind;
von Fuhrwerken, welche Militairpersonen, oder der Armee angehörige,
oder zu liefernde Gegenstände befördern, sofern dieselben von einem,
durch die Order der zuständigen Behörde dazu angewiesenen Unterof-
sizier, oder Armeebeamten gleichen oder höheren Ranges begleitet
werden;
von Kriegsvorspann auf Vorzeigung des Sürbefehls, oder der Be-
scheinigung der Ortsbehörde, auf der Hin, und Rückreise;
von Fuhrwerken, welche Fourage zur Fütterung von Dienstpferden
des Militairs aus dem Magazin holen;
i. von Dienstpferden des Militairs, die zum Beschlagen oder zur Reit-
behn gefuͤhrt werden, oder daher kommen;
niglichen Civilbeamten, deren Fuhrwerken und Thieren, bei Dienst-
reisen, wenn sie sich durch Freikarten ausweisen; von Steuer= und Poli-
zei
eamten in Uniform ohne besondere Legitimation;
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