Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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entrichtet, wenn die Abgabe, nach den Sätzen zu a. von den Sar 
Einzelnen erhoben, nicht mehr beträgt. 
Anmerk. Wer zu einem Fuhrwerk gehört, wofür die Abgabe zu III. a. oder 
b. gezahlt wird, oder Thiere, wofür die Abgabe zu III. a. oder b. 
entrichtet wird, reitet, führt oder treibe, ist frei. 
II. Von Thieren: 
a. für ein Pferd, Maulthier oder einen Maulese 3 
b. für ein Stück Rindvieh oder einen Eell 1 
c. fuͤr eine Ziege, ein Fohlen, Kalb, Schaaf, Schwein, oder 
anderes kleines Vieh, welches frei gefuͤhrt oder getrieben wird — 
d. für Federvieh, welches getrieben wird, für jede 10 Stück 
Federvieh in geringerer Zahl als 10 Stück ist frei. 
Anmerk. Für Thiere, welche auf einem Fubhrwerke, oder in einem Tragkorbe 
übergesetzt werden, wird keine Abgabe erhoben. 
III. Tom Fuhrwerke: 
a. für ein beladnsnessssss 6— 
b. für ein unbeladeseseees1sÜts 3— 
. für einen Handwagen, Handkarren oder Handschlicten, be- 
laden oder unbeladen — 6 
Anmerk. 1) Neben den Sätzen zu III. a. und b. wird die Abgabe für das 
Gespann zu II., neben dem Satze zu III. c. die Abgabe zu 
J. erhoben. 
2) Fuhrwerke, deren Radbeschläge hervorragende Kopfnägel, Stifte, 
oder Schrauben haben, zahlen die Abgabe zu III. doppelt. 
  
. ] Pf. 
  
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IV. Bon unverladenen Gegenständen wird die Abgabe erhoben, 
welche die Personen, das Fuhrwerk oder die Thiere treffen 
würde, wodurch sie zur Fährstelle gebracht worden sind. 
  
  
C. Befreiungenn: 
Brück= und Fährgeld wird nicht erhoben: 
1) von Equipagen und Thieren, welche den Hoshaltungen des Königlichen 
Hauses, oder den Königlichen Gestüten angeheren; 
2) vom Militair und Armeefuhrwerk nach folgenden ndheren Bestimmungen: 
a. vom Militair aller Grade in Dienstumsorm und im Dienst zu 
Fuß oder zu Pferde; 
b. von Kriegsreservisten, Landwehrmaͤnnern und Rekruten auf dem 
Wege zu ihrem Korps, oder zur Uebung und von da zuruͤck, 
wenn ein Unteroffizier oder ein Offizier in Uniform sie fuͤhrt, oder 
wenn sie sich durch die Einberufungsorder oder den Kriegsreserve- 
Paß ausweisen; 
c. von Fuhrwerken, welche der Armee angehoͤren, auch bei fremdem 
Angespann, von Zugthieren, welche der Armee angehoͤren, auch 
wenn diese vor fremde Fuhrwerke gespannt sind, 
[o. 2002.) d. von
	        
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